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BayVGH: Planfeststellung für die U-Bahn-Linie 3 in Nürnberg ist rechtens

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 16. April 2014 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken für die U-Bahn-Linie 3 in Nürnberg vom 19. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 17. August 2012, des Bescheids vom 19. Dezember 2012, der in den mündlichen Verhandlungen vom 24. April 2013 und 3. Juli 2013 abgegebenen Erklärungen sowie der Ergänzung vom 17. Februar 2014 nunmehr rechtmäßig ist und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt. Zugleich wurde auch der zuletzt von den Klägerinnen gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Betreiberinnen eines an der Trasse gelegenen Pflegeheimes hatten sich mit Klagen und Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 in Nürnberg gewandt, weil sie während der ca. 5-jährigen Bauzeit u.a. Beeinträchtigungen durch Lärm, Erschütterungen und Staub befürchteten. In einem ersten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der BayVGH mit Beschluss vom 4. Mai 2011 die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den U-Bahn-Bau angeordnet, weil insbesondere das Lärmschutzkonzept fehlerhaft sei. Die Stadt Nürnberg plante daraufhin das Vorhaben um (Abrücken der Trasse vom Pflegeheim um weitere 10 Meter, unterirdischer Tunnelbau, Lärmschutzwand für Bauarbeiten im Bereich des geplanten U-Bahnhofs und Abdeckung des westlichen Grubenteils, Einsatz besonders lärmarmer Maschinen). Nachdem die Regierung von Mittelfranken am 17. August 2012 den Planfeststellungsbeschluss für das geänderte Vorhaben erlassen und weitere Verbesserungen zugunsten der Klägerinnen in den mündlichen Verhandlungen vom 24. April 2013 und 3. Juli 2013 vorgenommen hatte, wurden in einem zweiten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des BayVGH vom 13. August 2013 die Anträge der Klägerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 14.8.2013).

Mit seinen jetzt veröffentlichten Entscheidungen hat der BayVGH hieran angeknüpft und den bereits mehrfach geänderten Planfeststellungsbeschluss auch in der Hauptsache gebilligt, nachdem durch eine weitere Ergänzung vom 17. Februar 2014 die Entschädigungsregelung für den Fall unzumutbaren Baulärms durch Beweiserleichterungen für die Klägerinnen nachgebessert worden war.

Abweichungen des tatsächlichen Baufortschritts vom prognostizierten Bauverlauf in der Anfangsphase der Verwirklichung des Vorhabens rechtfertigen nach Auffassung des BayVGH nicht den Schluss, dass das gesamte Konzept für die mehrere Jahre währende Baustelle im Hinblick auf die Dauer der Bauarbeiten und die dabei verursachten Immissionen von Grund auf fehlerhaft sei.

Soweit unzulängliche oder ganz fehlende Lärmimmissions-Messungen und weitere Fehler bei der Durchführung der Bauarbeiten gerügt worden waren, hat der BayVGH dargelegt, dass etwaige unzulässige Abweichungen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses bei der tatsächlichen Vornahme der Messungen und weiterer Schutzmaßnahmen lediglich Unzulänglichkeiten des Vollzugs darstellten, die nicht zum Erfolg der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss führen könnten. Es sei Sache der Planfeststellungsbehörde, Schutzbestimmungen zu Gunsten der Antragstellerinnen gegenüber der Bauherrin durchzusetzen.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil in der Sache 22 A 10.40044 nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Gegen den Beschluss in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (22 AS 13.40084) gibt es kein Rechtsmittel.

BayVGH, Pressemitteilung v. 23.04.2014 zum U. v. 16.04.2014, 22 A 10.40044, und zum B. v. 16.04.2014, 22 AS 13.40084