Gesetzgebung

GVBl (08/2014): Druckfehlerberichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) vom 8. April 2014 (GVBl S. 114)

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In § 1 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes vom 8. April 2014 (GVBl S. 114, BayRS 1100-1-I), mit dem Art. 24 Abs. 6 Satz 2 BayAbgG eine neue Fassung erhält, muss es nach dem Wort „Tag,“ richtig heißen:

„an dem die Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags erworben wird“.

GVBl (08/2014) v. 30.04.2014, S. 173

Redaktionelle Anmerkungen

Akribie und Neugier werden bisweilen belohnt. So stößt man vorliegend auf einen Druckfehler, der zu schön ist, um ihn zu übergehen. Er betrifft eigentlich keinen Teilsatz (wie die Druckfehlerberichtigung nahelegt), sondern nur ein Wort. Weshalb er nachgewiesen werden soll (korrigiertes Wort durchgestrichen) – ab dem 01.05.2014 gilt Art. 24 Abs. 6 Satz 2 somit in folgender Fassung:

2Für die Mitglieder des neu gewählten Bayerischen Landtags entstehen diese Ansprüche mit dem Tag, an dem die Rechtsstellung als Mistglied Mitglied des Bayerischen Landtags erworben wird.

In vergleichbarer Kategorie fand sich der beim Lektorat eines Textes einmal gefundene „Akadamische Direktor“.

 

Redaktioneller Hinweis

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