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StMFLH: Steuerliche Hilfe für Flutopfer weiter verbessert – Aufwendungen für Haussanierung sofort komplett steuerlich absetzbar

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„Die steuerliche Hilfe für die Opfer des Hochwasser von Juni 2013 wird auf bayerische Initiative nochmal deutlich verbessert“, erklärte Finanzminister Dr. Markus Söder. Die Nichtbeanstandungsgrenze für den steuerlichen Sofortabzug von Aufwendungen für die Sanierung hochwassergeschädigter Gebäude wird vollständig aufgehoben. Dies hat die EU-Kommission jetzt bestätigt.

„Damit können Sanierungsausgaben für vermietete oder betrieblich genutzte Gebäude sofort ohne Betragsobergrenze als Erhaltungsaufwand steuermindernd geltend gemacht werden“, so Söder weiter.

Bayern konnte sich mit seiner Forderung beim Bund und bei der EU durchsetzen. Die Finanzämter in Bayern wurden entsprechend unterrichtet. Damit können entstandene Sanierungskosten aufgrund des Junihochwassers 2013, die nicht durch Versicherungsleistungen, staatliche Hilfsgelder oder unentgeltliche Leistungen Dritter gedeckt werden konnten, ohne Betragsobergrenze bereits bei der Einkommensteuererklärung für 2013 sofort angesetzt werden. Die Sonderabschreibung ist Bestandteil der bereits im Juni 2013 bekannt gegebenen steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die vom Hochwasser geschädigten Bürgerinnen und Bürger.

Auch für zukünftige Naturkatastrophen wurde die Situation für Betroffene verbessert. Der bundeseinheitliche Rahmenkatalog wurde angepasst, die Nichtbeanstandungsgrenze von 45.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht.

StMFLH, Pressemitteilung v. 23.05.2014