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BayVGH: Lärmschutzwand statt freier Sicht

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 entschieden, dass die Genehmigung zur Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Bahngleise München-Augsburg nicht aufgrund der Klage einer Grundstückseigentümerin aufgehoben wird, die die Gabionenwand u.a. als unerträgliche visuelle, ästhetische und psychische Zumutung empfindet und sich auf das Sinken des Wohnwerts ihres Anwesens beruft.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Münchener Umland, das im Südwesten durch Grünstreifen und daran anschließend die Eisenbahnstrecke München-Augsburg begrenzt wird. Die DB Netz AG möchte entlang der Bahnstrecke eine Lärmschutzwand in Gabionenbauweise errichten, die eine Höhe von 3m über der Schienenoberkante – im Bereich des Grundstücks der Klägerin wegen der Dammlage der Bahnstrecke insgesamt ca. 4m – 4,5m – haben soll. Von der Lärmsanierung sollen 147 Anwesen profitieren. Die Klägerin lehnt die Errichtung der Lärmschutzwand im Bereich ihres Grundstücks ab. Sie fordert zumindest transparente Elemente statt Gabionen. Der BayVGH wies ihre Klage ab.

Nach Auffassung des BayVGH bestehen an der Erforderlichkeit der Lärmschutzwand keine Zweifel, obwohl das geltende Recht keinen Anspruch der Anlieger auf Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen vorsehe. Die Lärmsanierung diene der menschlichen Gesundheit. Dabei gehe es nicht um private Sonderinteressen, sondern um den Schutz einer größeren Zahl von Anwesen sowie einer entsprechenden Siedlungsstruktur. Die Genehmigung leide auch nicht an Abwägungsmängeln, die Rechte der Klägerin verletzten. Weder die Verhinderung eines hässlichen Anblicks noch die Bewahrung der freien Aussicht seien besonders schutzwürdig, weil die Klägerin in Anbetracht der bestehenden Lärmsituation mit Sanierungsmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzwänden habe rechnen müssen. Es gebe keinen rechtlich garantierten Schutz vor Wertminderungen des eigenen Grundstücks durch Infrastrukturvorhaben. Von einer erdrückenden Wirkung durch die Lärmschutzwand sei u.a. aufgrund von deren Entfernung zum Anwesen der Klägerin (mindestens 20m) nicht auszugehen. Erhebliche Abwägungsmängel im Hinblick auf die Auswahl der Gabionenwand anstelle der technischen Alternative transparenter Elemente seien nicht erkennbar. Eine niedrigere Lärmschutzwand mit gleicher Wirksamkeit sei technisch nicht umsetzbar. Auf mögliche Beeinträchtigungen des Ortsbildes, der Verkehrssicherheit von Ortsstraßen oder Belange des Naturschutzes, z.B. auf den Schutz größerer Wildtiere beim Wildwechsel, könne die Klägerin sich nicht berufen.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 26.05.2014 zum U. v. 20.5.2014, 22 A 12.40062