Gesetzgebung

Landtag: Ausschuss Fragen Öffentlicher Dienst – CSU verteidigt Privileg für verheiratete Väter

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Nach der Urlaubsverordnung (UrlV) der bayerischen Beamten und Richter kann zwar verheirateten, nicht jedoch unverheirateten Vätern bei der Geburt ihres Kindes eine bezahlte Dienstbefreiung bewilligt werden. Aus der Sicht der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist das ungerecht: Sie forderten in einem Antrag, dass eine bezahlte Dienstbefreiung auch dann bewilligt werden kann, wenn ein Beamter Vater wird und nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die CSU lehnte diese Forderung am 3. Juni 2014 im Ausschuss für Fragen des Öffentlichen Dienstes mehrheitlich gegen die Stimmen der Opposition ab.

Markus Ganserer (Bündnis 90/Die Grünen) verwies in seiner Begründung zum Antrag darauf, dass der Anteil der außerehelichen Geburten im Jahr 2010 bundesweit 33 Prozent, in Bayern 25,7 Prozent betragen habe. Bei den Erstgeborenen lag dieser Anteil 2010 laut Ganserer sogar bei 43 Prozent. Damit, so der Grünen-Politiker, habe sich der Anteil der außerehelichen Geburten in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt.

„Wir sollten nicht in Abrede stellen, dass sich unverheiratete Väter nicht genauso um ihre Familien kümmern wie verheirate“, erklärte Ganserer.

Auch Stefan Schuster (SPD) und Günther Felbinger (FREIE WÄHLER), die den Grünen-Antrag mit unterstützten, begrüßten eine „Anpassung an die heutige Lebenswirklichkeit“.

Demgegenüber gab Wolfgang Fackler von der CSU zu bedenken, dass eine gesetzliche Gleichstellung von Beamten mit und ohne Trauschein auch in anderen Bereichen rechtliche Folgewirkungen haben würde. Eine Ausweitung der bezahlten Dienstbefreiung sei dann zudem auf die Tarifangestellten zu übertragen – ebenfalls mit entsprechendem Anpassungsbedarf der Tarifvertragssysteme.

„Alles andere wäre eine Beamtenprivilegierung“, unterstrich Ausschussvorsitzende Ingrid Heckner (CSU).

Sie wies darauf hin, dass es ja nicht um die Frage der Dienstbefreiung bei der Geburt eines Kindes gehe, sondern darum, ob die Dienstbefreiung bezahlt werde oder nicht. Dabei, so Heckner, trage der Staat der Rechtsposition von verheirateten Vätern Rechnung, die sich von jener der unverheirateten Väter gesetzlich eben unterscheide.

Bayerischer Landtag, Aktuelles – Sitzungen – Aus den Ausschüssen v. 03.06.2014 (von Katja Helmö)

Redaktionelle Hinweise: Bei der angesprochenen Regelung der UrlV handelt es sich um § 16 Abs. 1 Nr. 3 c. Zum Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN, LT-Drs. 17/1890 v. 09.05.2014: hier (PDF, 212 KB).