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StMELF: Umbruch von Dauergrünland genehmigungspflichtig

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Ab sofort ist in Bayern jeder Umbruch von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen nur dann noch zulässig, wenn er zuvor vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten genehmigt wurde. Wie das Landwirtschaftsministerium in München mitteilte, wurde im Freistaat jetzt als einem der letzten Bundesländer die in Deutschland relevante Schwelle überschritten, die eine Genehmigungspflicht für jeden weiteren Grünlandumbruch notwendig macht. Das ist dem Ministerium zufolge dann der Fall, wenn sich der Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche im Vergleich zu dem von Brüssel festgelegten Referenzjahr 2003 landesweit um mehr als fünf Prozent verringert. In Bayern beträgt dieser Rückgang kurz vor Abschluss der Mehrfachantragstellung 5,3 Prozent.

Die Genehmigungspflicht gilt laut Ministerium für alle landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die 2014 Zahlungen wie EU-Direktzahlungen, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Kulturlandschaftsprogramm und Vertragsnaturschutzprogramm beantragt haben sowie für Weinbaubetriebe, die im Jahr 2011 bis 2013 Zahlungen für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder zur Rodung von Rebflächen erhalten haben. Voraussetzung für eine Genehmigung ist unter anderem, dass naturschutz- oder wasserrechtliche Gründe einem Umbruch nicht entgegenstehen und der Antragsteller mindestens im gleichen Umfang, in dem Dauergrünland umgebrochen werden soll, neues Dauergrünland anlegt. Ein Umbruch ohne bzw. vor der Genehmigung kann zu Kürzungen der Förderung führen.

StMELF, Pressemitteilung v. 06.06.2014