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VG Bayreuth: Sofortvollzug der Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung nicht gerechtfertigt

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Die Stadt Pegnitz nahm Ende März 2014 die Verbeamtung einer Mitarbeiterin ihrer Stadtverwaltung zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Die hiervon betroffene Antragstellerin erhob hiergegen Klage, mit der sie die Aufhebung der Rücknahme ihrer beamtenrechtlichen Ernennung begehrt. Sie hat ihre Klage mit einem Eilantrag verbunden, der sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs richtete. Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.06.2014 im Eilverfahren zugunsten der Antragstellerin entschieden, weil die Erfolgsaussichten als offen einzustufen seien und eine Interessenabwägung ergebe, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung durch die Stadt Pegnitz nicht gerechtfertigt sei.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Antragstellerin in die 3. oder 4. Qualifikationsebene der Beamtenlaufbahn eingestellt wurde und dementsprechend die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich gewesen wäre. Diese Frage ist nach der Auffassung des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht derzeit als offen einzuschätzen und bedarf einer endgültigen Sachaufklärung im Klageverfahren.

In der im Eilverfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht darauf abgestellt, dass die Interessen der Antragstellerin überwiegen. Insbesondere sei es der Stadt Pegnitz zumutbar, die Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens weiter zu beschäftigen, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer Qualifikation befähigt sei, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ferner sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig. Der Sofortvollzug sei zum einen ohne vorherigen Beschluss des an sich zuständigen Stadtrats durch den ersten Bürgermeister erlassen worden. Zum anderen sei die Begründung des Sofortvollzugs durch die Stadt Pegnitz nicht einzelfallspezifisch und daher unzureichend.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Zulässiger Rechtsbehelf ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München.

VG Bayreuth, Pressemitteilung v. 11.06.2014 zum B. v. 06.06.2014, B 5 S 14.244