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VG Ansbach: Eilanträge gegen Sperrzeitverlängerungen anlässlich des Fürth-Festivals bleiben ohne Erfolg

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 09.07.2014 – AN 4 S 14.01115, AN 4 S 14.01117 und AN 4 S 14.01127 drei Anträge von Gastwirten aus der Gustavstraße auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Bescheide der Stadt Fürth abgelehnt, mit denen eine Sperrzeitverlängerung für die Gaststättenbetriebe der Antragsteller ausgesprochen worden ist.

Die Antragsteller sind Inhaber gaststättenrechtlicher Erlaubnisse, die eine Sperrzeit für den Innenbereich der Gaststätten ab 2 Uhr bzw. in einem Fall ab 4 Uhr vorsehen. Anlässlich des morgen beginnenden Fürth-Festivals verfügte die Stadt Fürth für die Gaststätten im Bereich des genannten Festivals einen Beginn der Sperrzeit für die Innenräume um Mitternacht. Begründet wurde die Maßnahme mit dem erforderlichen Lärmschutz der Anwohner während des Fürth-Festivals. Die Bescheide wurden für sofort vollziehbar erklärt. Dies hat zur Folge, dass den von den Antragstellern gegen die verfügte Sperrzeitverlängerung erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Antragsteller haben ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Sperrzeitverlängerung insbesondere damit begründet, dass eine nicht zulässige Ungleichbehandlung vorliege, da nicht alle Gaststättenbetreiber von der Sperrzeitverlängerung betroffen seien. Diese sei auch unverhältnismäßig, da sie erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die betroffenen Gaststättenbetriebe habe.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit dem am 09.07.2014 erlassenen Beschluss die Anträge abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern gegen die Sperrzeitverlängerung erhobenen Klagen seien gegenwärtig als offen anzusehen. Die deshalb im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Antragsteller aus. Dies beruhe darauf, dass durch die Sperrzeitverlängerung bezüglich der Gaststätteninnenräume für die Anwohner eine Lärmreduzierung im Vergleich zu einem Betrieb mit den regulären Sperrzeitenregelungen verbunden ist, da der Besucheran- und -abstrom jedenfalls nicht bis 2 Uhr nachts andauern werde.

Die Regelung erschien der Kammer auch erforderlich, da die Anwohner während der Veranstaltungstage des Fürth-Festivals und dem damit verbundenen Bühnenbetrieb einem erhöhten Lärmpegel ausgesetzt seien. Für diese Regelung spreche im Eilverfahren zudem, dass sie nach Angaben eines Antragstellers bereits beim Fürth-Festival 2013 bereits freiwillig im Umfeld der Antragsteller zur Anwendung gekommen sei.

Dass es diesbezüglich von Seiten der Gastwirte oder der Anwohner zu Beschwerden gekommen sei, sei von den Antragstellern nicht vorgetragen worden. Eine Ungleichbehandlung der Gaststättenbetreiber liege jedenfalls nicht vor, da die Stadt Fürth glaubhaft vorgetragen habe, flächendeckend mit einheitlichen Sperrzeitverlängerungen gegen die Gaststättenbetreiber im Bereich des Veranstaltungsgeländes vorgegangen zu sein. Einzelne gewährte Ausnahmen von der Sperrzeitverlängerung seien von der Stadt schlüssig begründet worden. Ein Passantenverkehr nach 24 Uhr zwischen den Bühnenstandorten sei nicht zu erwarten, da die Bühnenprogramme spätestens um 23 Uhr endeten.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass es möglich ist, die Sperrzeitenregelungen durch die Beteiligten im Vorfeld des Fürth-Festivals noch öffentlich bekannt zu machen, um Besucher an den Veranstaltungstagen mit den Regelungen nicht zu überraschen.

Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung der Veranstaltung unter den von der Stadt Fürth getroffenen Sperrzeitenregelungen für die Antragsteller hinnehmbar.

Die Antragsteller haben die Möglichkeit, gegen den genannten Beschluss Beschwerde einzulegen, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 10.07.2014 zum B. v. 09.07.2014, AN 4 S 14.01115, AN 4 S 14.01117 und AN 4 S 14.01127