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VG Ansbach: Erfolgreiche Klage gegen die Zurückstellung eines beantragten Vorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemarkung Obermögersheim (Stadt Wassertrüdingen)

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom heutigen Tage der Klage einer Windparkbetreiberin gegen einen Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 21.2.2014 stattgegeben (AN 11 K 14.00328).

Mit dem genannten Bescheid hatte das Landratsamt Ansbach die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids über luftfahrtrechtliche und bauplanungsrechtliche Belange für die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage auf einem Grundstück der Gemarkung Obermögersheim, Stadt Wassertrüdingen, auf der Grundlage einer Regelung des Baugesetzbuches bis zum 29.11.2014 zurückgestellt.

Die Windenergieanlage vom Typ Nordex soll eine Gesamthöhe von 199 m erhalten.

Das Landratsamt begründete seine Entscheidung damit, die Stadt Wassertrüdingen betreibe ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans, wonach zwei Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen, die bisher im Flächennutzungsplan ausgewiesen sind, im Rahmen der nächsten Änderung herausgenommen werden sollen. Auf einer dieser Konzentrationsflächen (am Rastberg) soll die geplante Windkraftanlage errichtet werden.

Das Landratsamt sah in dieser Planung keine unzulässige Verhinderungsplanung. Die Änderung des Flächennutzungsplans stelle darauf ab, dass die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß dem Ziel des Regionalplans B V (neu) 3.1.1.1 innerhalb der Region in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten konzentriert werde. Dies sei in unmittelbarer Nähe der im Flächennutzungsplan noch dargestellten Konzentrationsflächen möglich, da im Osten das Vorranggebiet WK 12 des Regionalplans innerhalb des Stadtgebiets Wassertrüdingen liege. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Stadt Wassertrüdingen eine bereits vorhandene Belastung mit Windkraftanlagen nordöstlich von Obermögersheim durch weitere Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan für diesen Stadtteil nicht verstärken wolle. Die Planung der Herausnahme dieser Flächen aus dem Flächennutzungsplan werde durch das Windkraftvorhaben der Klägerin gefährdet, da nach Errichtung der Windkraftanlagen innerhalb dieser Flächen die geplante Herausnahme derselben aus dem Flächennutzungsplan nicht mehr möglich bzw. umsetzbar sei.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und der Klage stattgegeben. Die rechtlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches für die Zurückstellung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids seien nicht erfüllt.

Die Kammer hat maßgeblich darauf abgestellt, dass mit der Herausnahme der beiden Konzentrationsflächen aus dem Flächenutzungsplan durch die Stadt Wassertrüdingen nur sog. „negative Festsetzungen“ getroffen würden und kein schlüssiges gesamträumliches Konzept verbleibe, das der Windenergienutzung bezogen auf das Gebiet der Stadt Wassertrüdingen noch ausreichend Raum verschaffe. Die Flächenherausnahme sei auch sachlich, insbesondere städtebaulich, nicht gerechtfertigt, wobei zu berücksichtigen sei, dass die städtebauliche Rechtfertigung besonders begründet werden müsse, wenn bisher für die Windenergienutzung geeignete und im Flächennutzungsplan für diese ausgewiesene Flächen – wie vorliegend – später wieder gestrichen werden. Die bisherige Ausweisung der beiden Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan widerspreche auch nicht dem Regionalplan. Dieser sehe die beiden Flächen zwar nicht als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet für die Windkraftnutzung vor, beide Flächen unterlägen aber regionalplanerisch einem Bestandsschutz.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 30.07.2014 zum U. v. 30.07.2014, AN 11 K 14.00328