Gesetzgebung

FMBl (09/2014): Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen in staatseigenen Dienstwohnungen (Schönheitsreparaturenbekanntmachung – SchönKBek)

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Nach § 10 Dienstwohnungsverordnung (DWV), zuletzt geändert durch Verordnung v. 10.03.2014, veranlasst der Dienstwohnungsinhaber Schönheits- und Kleinreparaturen auf eigene Kosten. Das Nähere wird nunmehr durch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr vom 18.06.2014 (Az.: 43 – VV 2802 – 2 – 9 855/14) geregelt.

Schönheitsreparaturen sind nach 1.1 SchönKBek insbesondere

  • das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken,
  • das Streichen der Fußböden bzw. Reinigen von Teppichböden,
  • das Streichen der Heizkörper und sonstiger Versorgungsleitungen,
  • das Streichen der Innentüren und Einbaumöbel und
  • das Streichen der Innenflächen der Fenster und Außentüren.

Kleinreparaturen umfassen nach 1.2 SchönKBek das Beheben kleinerer Schäden insbesondere

  • an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas,
  • an den Heiz- und Kochvorrichtungen,
  • an den Fenster- und Türverschlüssen,
  • an den Gurten bzw. Schnüren von Rollläden und Jalousien sowie
  • an Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

Schönheits- bzw. Kleinreparaturen liegen jedoch nur vor, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 80 Euro und der dem Dienstwohnungsinhaber/der Dienstwohnungsinhaberin entstehende Aufwand pro Jahr 240 Euro, höchstens jedoch 8 v. H. der Jahresgrundmiete der Wohnung, nicht übersteigen und die Ein- bzw. Vorrichtungen dem direkten und häufigen Zugriff des Dienstwohnungsinhabers/der Dienstwohnungsinhaberin ausgesetzt sind.

Die SchönKBek ist rückwirkend zum 01.04.2014 in Kraft getreten. Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern über die Ausführung von Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen in staatseigenen Dienst- und Werkdienstwohnungen vom 23.04.1996 ist mit Ablauf des 31.03.2014 außer Kraft getreten.

Hat sich der Dienstwohnungsinhaber/die Dienstwohnungsinhaberin bei Dienstwohnungsverhältnissen, die am 31.03.2014 bestehen, bisher nicht zur Vornahme der Schönheits- und Kleinreparaturen verpflichtet, werden diese durch den Freistaat Bayern oder einen Dritten ausgeführt. In diesen Fällen soll angeboten werden, eine Vereinbarung über Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen zu schließen.

FMBl (09/2014) v. 08.08.2014, S. 142

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) B. Wylezich – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014080801