Gesetzgebung

StMUV: Provisionen bei der Honorarberatung sollen die Ausnahme sein – Bayern für Transparenz und Kontrollmöglichkeit bei Finanzberatung

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Eine interessenunabhängige und transparente Beratung soll Verbraucher vor finanziellen Nachteilen bei Vermögensanlagen schützen. Der Bund hat dazu nun für die Honorarberatung den nötigen rechtlichen Rahmen geschaffen. Der Bayerische Verbraucherschutzminister Dr. Marcel Huber betonte:

“Finanzberatung muss sich vorrangig an den Interessen und den Vermögensverhältnissen des Kunden orientieren. Der Markt zeigt, dass dies häufig nicht der Fall ist. Die gesetzliche Stärkung unabhängiger Beratungsmodelle ist daher ein wichtiger Schritt zum Schutz der Anleger.”

Wesensmerkmal der Honorarberatung ist, dass die Vermittlung von Finanzprodukten frei von Provisionsinteressen erfolgt. Wenn der Berater seine Vergütung ausschließlich vom Kunden erhält, ist sichergestellt, dass er die Interessen des Kunden in den Mittelpunkt der Anlageempfehlung rückt. Eine unabhängige, auf Honorarbasis erbrachte Anlageberatung kann somit eine sinnvolle Alternative zur herkömmlichen Beratung auf Provisionsbasis sein, die sich auch bei kleineren und mittleren Anlagebeträgen lohnen kann.

Wenn dem Berater keine entsprechenden provisionsfreien Anlageprodukte am Markt zur Verfügung stehen, erlaubt das Gesetz eine Provision, die jedoch unverzüglich an den Kunden weitergegeben werden muss. Damit die Provisionsannahme bei der Honorarberatung die Ausnahme bleibt, hat Bayern über den Bundesrat durchgesetzt, dass die Honorarberater klar dokumentieren müssen, in wie vielen Fällen sie von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen. Mit dieser zahlenmäßigen Erfassung kann nachvollzogen werden, ob das Gesetz zur Förderung der Honorarberatung tatsächlich die erwünschte Wirkung zeigt.

“Bei einer Beratung auf Honorarbasis sollen keine Provisionen fließen. Wer als Honorarberater zugelassen ist und mit seiner Unabhängigkeit wirbt, muss grundsätzlich frei von Provisionsinteressen sein. Ausnahmen dürfen nicht zur Regel werden und Fehlanreize setzen. Wir werden die Entwicklung der Honorarberatung in der Praxis daher sorgfältig beobachten, um gegebenenfalls gesetzlich gegenzusteuern”, so Huber.

Wer sich für die Honorarberatung entscheidet, sollte sich nicht zu einem Anlageprodukt mit Provision verleiten lassen, um sich damit das Honorar für den Berater zu sparen. Stattdessen sollten Anleger vorrangig darauf achten, dass das Anlageprodukt hinsichtlich seiner Laufzeit, Verwertbarkeit, Risiken und Renditechancen geeignet sowie transparent gestaltet ist.

Nicht nur Banken, sondern auch freie Anlageberater unterliegen inzwischen klar gesetzlich geregelten Informations- und Dokumentationspflichten wie beispielsweise zur Anfertigung eines Beratungsprotokolls. Für die Aufsicht über die freien Anlageberater und damit auch Beschwerden sind in Bayern die IHK München und Oberbayern und die IHK Aschaffenburg zuständig.

StMUV, Pressemitteilung v. 13.08.2014