Gesetzgebung

Landtag: Interfraktioneller Gesetzentwurf (CSU, SPD, FREIE WÄHLER) zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)

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Denkmalschutzschild an einer RuineDie vorgesehenen Änderungen beziehen sich insbesondere auf den Landesdenkmalrat (Art. 14 DSchG), namentlich auf dessen Zusammensetzung und die Möglichkeit der Stellvertretung. Darüber hinaus ist ausnahmsweise eine rein redaktionelle Änderung des Gesetzestextes der Erwähnung wert.

a) Zusammensetzung des Landesdenkmalrates

Im Landesdenkmalrat sollen alle Interessengruppen, die unmittelbar mit Denkmalschutz und Denkmalpflege befasst sind, vertreten sein. Wichtige dieser gesellschaftlichen Gruppen, wie etwa das bayerische Handwerk und die israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, waren hier bislang nicht repräsentiert. Der Landesdenkmalrat soll daher um je einen Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern und einen Vertreter des bayerischen Handwerks erweitert werden.

b) Stellvertretung

Der Landtag soll die Möglichkeit erhalten, stellvertretende Mitglieder zu bestellen, soweit ein Vorschlag durch eine entsendende Stelle erfolgt, auf deren Vorschlag hin. Es handelt sich um eine echte Stellvertretung, d.h. Rechte und Pflichten eines Mitglieds gehen nur im Falle von dessen Verhinderung auf das stellvertretende Mitglied über. Die Benennung von Stellvertretern ist freiwillig, die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Landesdenkmalrats zu regeln.

Die Möglichkeit der Stellvertretung soll die Handlungsfähigkeit des Landesdenkmalrats besser als in der Vergangenheit sicherstellen.

c) Verbalsanierung im Denkmalschutzgesetz – eine erwähnenswerte redaktionelle Änderung des Gesetzestextes

Der Gesetzentwurf sieht vor, in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b DSchG die Worte „Landkreisverbands Bayern“ durch die Worte „Bayerischen Landkreistags“ zu ersetzen. Warum dies der Erwähnung wert ist: vgl. den Gastbeitrag hierzu im Blog „Religion-Weltanschauung-Recht“.

 

Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU, SPD und FREIEN WÄHLERN zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes (DSchG), LT-Drs. 17/2891 v. 19.08.2014 (PDF, 281 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Winne  – Fotolia.com

Anmerkung zur Abbildung: Die abgebildete Denkmalplakette, die durch Farbe und Form eine besondere Nähe zum Freistaat aufzuweisen scheint, ist tatsächlich jedoch dem Emblem der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 nachempfunden. Sie dient in mehreren Bundesländern zur Kennzeichnung von Denkmälern (vgl. den Beitrag bei Wikipedia).

Redaktioneller Hinweis: Stand und Gang eines Gesetzgebungsverfahrens sind durch einen Klick auf das Tag (siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“) mit der Nummer der Landtags-Drucksache abrufbar.

 

Net-Dokument BayRVR2014081901