Gesetzgebung

Bayerischer Gemeindetag: EMIR-Verordnung der Europäischen Union – Anwendbarkeit auf Kommunen und kommunale Unternehmen

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In der seit August 2012 geltenden EMIR-Verordnung (European Market Infrastructure Regulation – EMIR) hat die EU als Folge der Finanzmarktkrise Anforderungen an außer-börsliche Derivatetransaktionen formuliert. Unter anderem sind die an einem Derivategeschäft beteiligten Parteien verpflichtet, jeden Neuabschluss von Derivategeschäften sowie alle Derivateverträge, die seit dem 16.08.2012 bestehen oder bestanden, unter Angabe einer Firmenidentifikationsnummer (Legal-Entity-Identifier – LEI oder General-Entity-Identifier – GEI) zu melden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich nunmehr zu der bislang umstrittenen Frage geäußert, inwieweit die EMIR-Verordnung auf Kommunen und kommunale Unternehmen Anwendung findet. Zusammengefasst ist die BaFin dabei zu der Einschätzung gelangt, dass die Verordnung auf Kommunen sowie rechtlich unselbständige Regie- und Eigenbetriebe nicht anwendbar ist, das heißt, Kommunen und rechtliche unselbständige Regie- und Eigenbetriebe sind insgesamt nicht EMIR-pflichtig.

Bei Zweckverbänden und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) besteht eine Vermutung dafür, dass diese hoheitlich handeln und somit keine Unternehmen im Sinne der EMIR-Verordnung, also ebenfalls nicht EMIR-pflichtig sind. Soweit solche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger sowohl hoheitliche als auch sonstige Tätigkeiten ausüben, ist im Einzelfall eine Schwerpunktbetrachtung geboten, die anhand des Jahresabschlusses der Körperschaft vorzunehmen ist.

Bei kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform (z. B. GmbH) wird dagegen davon ausgegangen, dass diese regelmäßig EMIR-pflichtig sind, da sie grundsätzlich nicht hoheitlich tätig werden können. Soweit ein privatrechtlich organisiertes kommunales Unternehmen aber eindeutig nicht wirtschaftlich tätig wird, weil es z. B. ausschließlich karitativ oder kulturell tätig ist, unterliegt es dagegen ebenfalls nicht den Pflichten aus der EMIR-Verordnung.

Kommunen und kommunale Unternehmen, die nicht EMIR-pflichtig sind, haben auch keine Verpflichtung zur (kostenpflichtigen) Beantragung einer LEI oder GEI. Die rechtlichen Vorgaben sind allerdings insoweit inkonsistent, als Meldungen z.B. von Banken über Derivategeschäfte mit Kommunen die LEI oder GEI der Kommune enthalten sollen. Der BaFin ist diese Problematik bekannt. In solchen Fällen obliegt die Klärung des weiteren Vorgehens in erster Linie dem Finanzinstitut, nicht der Kommune. Ebenfalls denkbar wäre, dass das betreffende Finanzinstitut die Kommune bei der Beantragung einer LEI oder GEI zur Erfüllung der Meldepflicht der Bank (auch finanziell) unterstützt. Dem Vernehmen nach soll diese Identifikationsnummer künftig über EMIR hinaus auch bei weiteren technischen Regulierungen im Rahmen der Bankenaufsicht eine Rolle spielen.

Das einschlägige Schreiben des Deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB) vom 20.08.2014 mit weiteren Nachweisen steht im Intranet des Bayerischen Gemeindetags zur Verfügung. Weitere Informationen zu EMIR sind auf der Homepage der BaFin unter www.bafin.de, Stichwort EMIR, erhältlich.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 16.09.2014