Gesetzgebung

BVerwG: Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.

Die Kläger wurden für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden Feldafing und Bad Wiessee zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht München abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob die Zweitwohnungsteuerbescheide dagegen auf die Berufung der Kläger auf.

Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen wurden dessen Urteile jetzt vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungsteuerpflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne. Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor; u. a. war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

BVerwG, Pressemitteilung v. 15.10.2015 zu den U. v. 15.10.2014, 9 C 5.13 und 9 C 6.13

Vorinstanzen (9 C 5.13):

Vorinstanzen (9 C 6.13):

Update v. 07.01.2015

Das BVerwG hat am 02.01.2015 den Volltext des Urteils veröffentlicht und folgenden Leitsatz formuliert:

„Die Gemeinde darf grundsätzlich an das Vorhalten einer Zweitwohnung, auch wenn diese nicht tatsächlich genutzt wird, zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten wird. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, durch objektive Umstände erhärten kann. Als einer dieser Umstände kann auch ein nachgewiesener Leerstand in Betracht kommen, insbesondere, wenn er schon über Jahre hinweg andauert.“