Die Verordnung steht im Zusammenhang mit dem derzeit (Stand: 31.10.2014) im parlamentarischen Verfahren befindlichen Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Gesetzentwurf und Verordnung dienen der Umsetzung des SAR-Projektes: In Abstimmung mit den Fachressorts wurde der Aufgabenbestand der Regierungen mit dem Ziel geprüft, Synergieeffekte durch weitere Zentralisierungen von Zuständigkeiten zu erschließen.
Durch den Gesetzentwurf sollen die mit dem Projekt SAR angestrebten Ziele umgesetzt werden, sofern es hierfür einer Änderung bestehender Gesetze bedarf. Die SARV modifiziert die Zuständigkeiten, sofern dies auf dem Verordnungswege geschehen kann.
Geänderte Vorschriften
Folgende Vorschriften werden durch die SARV geändert:
- Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG)
- Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG)
- Zuständigkeitsverordnung zum Gräbergesetz und zum Gedenkstättenstiftungsgesetz (ZustVGräbG)
- Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes (ZustVWoGG)
- Verordnung zur Durchführung der Art. 25, 26 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
- Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (DVBayAföG)
- Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl)
- Zuständigkeitsverordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsgesetz (ZustVUStBG)
- Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
- Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV)
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Die Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die Änderungen der ZustVVerK treten teilweise rückwirkend zum 01.05.2014 in Kraft (soweit diese in § 10 der SARV enthalten sind).
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten der SARV anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
GVBl (18/2014) v. 31.10.2014, S. 450
Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Felix Pergande – Fotolia.com