Gesetzgebung

StMAS & StMJ: Erweitertes Führungszeugnis in der Kinder- und Jugendhilfe

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Sozialministerin Müller und Justizminister Prof. Dr. Bausback: „Bund muss für ein praxisnahes, unbürokratisches Verfahren sorgen – Bayern für Einführung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung“

Bayerns Sozialministerin Emilia Müller und Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback haben sich mit einem gemeinsamen Schreiben an Bundesjustizminister Heiko Maas gewandt. Grund ist ein Thema, das Landes- und Bundespolitik schon länger beschäftigt: Das erweiterte Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einschlägig vorbestraften Personen. Nach dieser Norm müssen unter anderem auch Personen, die ehrenamtlich im Kinder- und Jugendbereich tätig sein wollen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses enthält allerdings nicht nur Vorstrafen, die für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unmittelbar von Bedeutung sind, sondern vielmehr Eintragungen wegen aller Arten von Straftaten. Die Minister drängen nun auf ein praxisnahes, unbürokratisches Verfahren auf Bundesebene.

Bayerns Sozialministerin Emilia Müller betonte, dass zwar die Intention der bundesgesetzlichen Regelung, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen, ausdrücklich unterstützt werde.

„Vielerorts werden aber das komplizierte Verfahren der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis, seine inhaltliche Bewertung und der Umgang mit den Daten als große Belastung für die ehrenamtliche Arbeit empfunden. Dabei ist eine einfachere und ebenso effektive Lösung leicht möglich“, so die Ministerin.

Die Minister schlagen eine Abfragemöglichkeit dahingehend vor, dass das Bundesamt für Justiz in Form einer sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausschließlich mitteilt, ob ein Tätigkeitsausschluss aufgrund einer einschlägigen Vorverurteilung zum Beispiel wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliegt. Erforderlich dafür ist eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes durch den Bundesgesetzgeber.

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Bausback hob die Vorteile dieser Lösung hervor:

„Damit würden wir die ehrenamtlichen Funktionsträger vor Ort entlasten, ohne dass das gemeinsame Ziel eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes gefährdet wäre. Und daran muss doch auch dem Bund gelegen sein. Wir haben uns deshalb an den Bundesjustizminister gewandt, damit er zügig eine entsprechende Änderung in die Wege leitet.“

StMAS & StMJ, gleichlautende Pressemitteilungen v. 12.01.2015