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VG Ansbach: Klagen gegen Sportflugplatz abgewiesen

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Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach unter dem Vorsitz von Günter Förster hat heute die Klagen des Marktes Nennslingen und eines Anwohners gegen die vom Luftamt Nordbayern erteilte Genehmigung für einen Landeplatz für Luftsportgeräte nahe des Ortsteils Gersdorf abgewiesen.

Mit der streitgegenständlichen Genehmigung war den Fliegerfreunden Anlautertal e.V., Raitenbuch, die Erlaubnis zur Anlage und zum Betrieb eines Landeplatzes für Luftsportgeräte (Ultraleicht- Flugzeuge und Hängegleiter) bei Tag in der Nähe von Gersdorf, Markt Nennslingen, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, erteilt worden. Die Kläger befürchten dadurch eine erhebliche Lärmbelästigung, die es dem klagenden Markt Nennslingen insbesondere unmöglich machen würde, die Baugrundstücke in dem in den letzten Jahren neu erschlossenen Baugebiet „Am Katzenberg“ zu veräußern. Auch für die bisher dort lebenden Bürger würde die Lärmsituation unzumutbar verschlechtert.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Argumentation der Kläger auch nach der rund eine Stunde dauernden mündlichen Verhandlung nicht. Wie der Vorsitzende Richter Günter Förster in der mündlichen Urteilsbegründung ausführte, konnte die Kammer eine unzumutbare Lärmbelastung durch das Vorhaben nicht feststellen. Zunächst sei es entgegen der Klagebegründung nicht zu beanstanden gewesen, dass das Luftamt Nordbayern zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen auf die „Fluglärmleitlinie“ und nicht auf die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) oder die so genannte „Freizeitlärmrichtlinie“ zurückgegriffen habe. Es handle sich bei ihr um das sachnächste Regelungswerk. Zweifel an der Richtigkeit des auf dieser Grundlage erstellten Lärmgutachtens bestünden nicht. Im Übrigen habe auch der von den Klägern eingeschaltete Sachverständige nicht dargelegt, dass auf der Grundlage der anderen Regelungswerke mit einer Lärmbelastung zu rechnen sei, die die Zumutbarkeitsschwelle für die Anwohner überschreite.

Der Landeplatz sei auch erforderlich, insbesondere könnten die Betreiber nicht auf die in der mündlichen Verhandlung klägerseits angesprochene Nutzung des Landeplatzes Thalmässing/ Waizenhofen verwiesen werden. Denn dessen Betrieb sei, wie das Luftamt Nordbayern in der Verhandlung schlüssig ausgeführt habe, derzeit nur eingeschränkt möglich. Außerdem sei diese Anforderung nicht drittschützend, so dass die Kläger eine Rechtsverletzung daraus ohnehin nicht ableiten könnten.

Bereits während der Verhandlung hatte die Kammer zu erkennen gegeben, dass verschiedene Argumente der Kläger von vornherein nicht geeignet seien, den Klagen zum Erfolg zu verhelfen, da hierfür eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Genehmigung erforderlich sei. So habe die Gemeinde keinen Anspruch auf Einhaltung der naturschutzrechtlichen Anforderungen. Das von dem klagenden Anwohner geltend gemachte Grundrecht auf Naturgenuss nach Art. 141 der Bayerischen Verfassung enthalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kein Abwehrrecht gegen Veränderungen in der Natur. So konzentrierte sich die Verhandlung letztlich auf die Lärmproblematik.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 09.02.2015 zum U. v. 09.02.2015, AN 10 K 14.00317 und AN 10 K 14.00548