Gesetzgebung

KOMBA Bayern: Begrenzte Dienstfähigkeit und Umsetzung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Öffentlicher Dienst – Neuregelungen auf den Weg gebracht

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Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter wird auf neue Beine gestellt. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt dem BBB und der KOMBA-Gewerkschaft bereits zur Stellungnahme vor.

Mit Urteil vom 27. März 2014, Az. 2 C 50.11 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Beamtinnen und Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitlich begrenzt Dienst leisten können, besser besoldet werden müssen, als im gleichen Umfang Teilzeitbeschäftigte. Die maßgebliche baden-württembergische Verordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Da in Bayern aktuell noch vergleichbare Regelungen bestehen, sieht sich der Gesetzgeber zum Handeln veranlasst.

Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte, freiwillig Teilzeitbeschäftigte könnten selbst darüber entscheiden, inwieweit sie für die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts Abstriche von der Besoldung hinnähmen. Ihnen stehe die Möglichkeit offen, jederzeit wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückzukehren. Beschäftigte mit begrenzter Dienstfähigkeit leisteten Dienst subjektiv bereits mit ihrer vollen Arbeitskraft. Dennoch sei es zulässig, den unterschiedlichen Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt Dienstfähigen einerseits und Vollzeitbeschäftigten andererseits bei der Besoldung zu berücksichtigen, um so einer unerwünschten „Attraktivität“ des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenzuwirken. Dabei betonte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass es insbesondere eine Regelung als geeignet ansehe, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen angemessenen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teil- und der Vollzeitbesoldung gewähre.

Genau diese Möglichkeit greift der nun vorgelegte Gesetzentwurf auf. Künftig sollen begrenzt Dienstfähige neben der entsprechend ihrer anteiligen Arbeitszeit gekürzten Vollzeitbesoldung einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zur Vollzeitbesoldung erhalten. Damit ist zum einen gewährleistet, dass die Besoldung in diesen Fällen höher ist als bei einer sofortigen Versetzung in den Ruhestand und gleichzeitig die gegenüber diesem Fall bestehenden Nachteile ausgeglichen werden (zum Beispiel Steuer, Beihilfesatz). Gleichzeitig wird sichergestellt, dass bereits aktuell mit begrenzter Dienstfähigkeit beschäftigte Beamte durch die gesetzlichen Neuregelung nicht schlechter gestellt werden, als nach der bisherigen Rechtslage. Die Neuregelung soll für alle Betroffenen (unabhängig vom Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit) rückwirkend zum 1. April 2014 gelten. Anträge sind nicht erforderlich. Die Abänderungen erfolgen von Amts wegen.

Bisher werden der anteiligen Arbeitszeit entsprechende Bezüge, mindestens in Höhe des zu diesem Zeitpunkt fiktiven Ruhegehalts gezahlt, die durch einen Zuschlag ergänzt wurden. Dieser Zuschlag beträgt fünf Prozent der Vollzeitbesoldung, mindestens 220 Euro, verringert sich aber, soweit die arbeitszeitanteilige Besoldung höher ist als das fiktive Ruhegehalt, um den Unterschiedsbetrag.

Die geplante Neuregelung stellt damit nicht nur eine deutliche Verbesserung dar, sondern bietet auch in der Umsetzung eine erhebliche Erleichterung, da die schwierigen Vergleichsberechnungen nicht mehr erforderlich sind. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist allerdings erst gegen Mitte 2015 zu rechnen, wenn es das Gesetzgebungsverfahren im Landtag durchlaufen hat.

Umsetzung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Öffentlicher Dienst

Im gleichen Gesetzentwurf sind auch die Maßnahmen enthalten, die von der zwischen BBB und Finanzministerium eingerichteten Arbeitsgruppe zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf entwickelt wurden. Vorgesehen sind dort:

  • eine weitere Flexibilisierung des Freistellungsjahres gemäß Art. 88 Abs. 4 BayBG, unter anderem durch Erhöhung des Gesamtbewilligungszeitraums von sieben auf zehn Jahre,
  • die Aufhebung des Verbots Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand zu kombinieren (Art. 64 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG), wobei diese Änderung erst ab Inkrafttreten des Gesetzes greifen wird,
  • die Zulassung einer (weiteren) familienpolitischen Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen für die Dauer von insgesamt zwei Jahren auch dann, wenn die bisherige Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren (Art. 92 BayBG) bereits ausgeschöpft ist,
  • die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Elternzeit, familienpolitscher Beurlaubung und Freistellung wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragte oder Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes auch für diesen Bereich ist erst gegen Mitte des Jahres 2015 zu rechnen.

KOMBA Bayern, Aktuelles v. 11.02.2015