Gesetzgebung

VG Ansbach: Kein weiblicher Vorname neben einem männlichen Vornamen für Transvestiten

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Ein Mensch, der sich gleichermaßen männlich wie weiblich fühlt, hat keinen Anspruch darauf, neben seinem männlichen Vornamen offiziell auch einen weiblichen Vornamen führen zu dürfen. Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach jetzt auf die Klage eines Nürnbergers entschieden (Az. AN 14 K 14.00440, Urteil v. 30. Januar 2015).

Der Kläger beantragte 2013 beim Standesamt der Stadt Nürnberg die Ergänzung seines männlichen Vornamens durch einen weiblichen Vornamen. Er begründete den Antrag damit, sich gleichermaßen männlich wie weiblich zu fühlen. Im Rahmen der Therapie einer fachärztlich festgestellten Identitätsstörung habe sich herausgestellt, dass es für ihn enorm wichtig sei, den von ihm gewählten weiblichen Vornamen, mit dem er sich identifiziere, auch offiziell führen zu können. Als Transvestit lebe er phasenweise als Mann und als Frau. Eine Geschlechtsumwandlung sei nicht beabsichtigt. Ziel des Klägers sei es, beide Geschlechter gleichberechtigt leben zu können.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Standesamts erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Dieses wies die Klage nun ab. Der Kläger darf daher offiziell einen weiblichen Vornamen nicht führen. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass ein wichtiger Grund, den das Namensänderungsgesetz für die Änderung des offiziellen Vor- wie des Familiennamens verlangt, in diesem Fall nicht vorliegt. Die deutsche Rechtsordnung gehe von der Dichotomie der Geschlechter aus, also dass jeder Mensch entweder männlich oder weiblich sei. Auch das Transsexuellengesetz, das hier nicht anwendbar sei, da der Kläger sich auch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühle, gehe von diesem Grundsatz aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensgebungsrecht müsse zwar kein geschlechtsspezifischer Name vergeben werden, es dürfe aber kein Vorname bestimmt werden, der dem Geschlecht des Namensträgers eindeutig widerspreche. Auch dies sei hier der Fall, da der Kläger eindeutig (auch) männlichen Geschlechts sei.

Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung getroffen habe, die die vom Kläger begehrte Namensführung erlaube, sei die beantragte Namensänderung nicht möglich.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 02.03.2015 zum U. v. 30.01.2015, AN 14 K 14.00440