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BayVGH: Bebauungsplan für Industrie- und Gewerbepark „InterFranken“ ist unwirksam

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 28. Oktober 2014 entschieden, dass der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Zweckverbands Industrie-/Gewerbepark InterFranken unwirksam ist. Der Bund Naturschutz und drei private Kläger hatten mit ihrem Antrag auf Normenkontrolle vor dem BayVGH Erfolg. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor.

Mit dem Bebauungsplan wurde im Wege interkommunaler Zusammenarbeit der Städte Feuchtwangen und Schillingsfürst, der Märkte Dombühl und Schopfloch sowie der Gemeinden Diebach, Schnelldorf, Wettringen und Wörnitz ein Industrie- und Gewerbepark am Autobahnkreuz Feuchtwangen / Crailsheim festgesetzt. Der Bebauungsplan sollte die Voraussetzungen dafür schaffen, dass durch die Ansiedlung großflächiger Industrie- und Logistikbetriebe neue Arbeitsplätze im strukturschwachen Raum Westmittelfranken entstehen können.

Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, leidet der Bebauungsplan bereits an einem formellen Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Denn es fehle ein rechtsstaatlich gebotener Hinweis darauf, an welcher Stelle die maßgebliche DIN-Vorschrift zur Geräuschkontingentierung, die im Plan weder im Volltext wiedergegeben noch als Anlage beigefügt sei, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen sei. Der Bebauungsplan verstoße auch inhaltlich gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich das festgesetzte Sondergebiet bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von dem durch die allgemeine Zwecksetzung bestimmten typischen Erscheinungsbild eines Industriegebiets nach dem Baugesetzbuch wesentlich abhebe. Die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs eines Betriebs von 5 ha sei außerdem nicht hinreichend bestimmt. Ferner genüge die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm zutreffend ermittelt worden seien. Zudem bleibe unklar, ob bei der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen worden sei, dass die durch die Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen an verschiedenen „Brennpunkten“ ausgelösten Immissionskonflikte durch die Zuerkennung aktiven und passiven Lärmschutzes bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gelöst werden sollten oder ob dies späteren Entscheidungen vorbehalten bleiben sollte.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 09.03.2015 zum U. v. 28.10.2014, 9 N 14.2326 (Volltext, PDF, 225 KB)