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BSG: Unabänderliche Pauschalzahlung des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket 2013

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Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können seit 2011 nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft neben dem Regelbedarf beanspruchen. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die zugelassenen kommunalen Träger müssen dies umsetzen und finanzieren. Das Bundeskindergeldgesetz umfasst entsprechende Leistungen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland entlastet die kommunalen Träger hierfür indirekt finanziell, indem sie sich in erhöhtem Umfang an den Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung beteiligt. Bis zum Jahr 2013 ist die Erhöhung der Beteiligungsquote mit 5,4 Prozentpunkten fest, anschließend erfolgt eine variable Anpassung mittels Rechtsverordnung.

In seiner Sitzung am 10. März 2015 hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts die beklagte Bundesrepublik in vollem Umfang verurteilt, den klagenden Ländern 69.832.461,74 Euro (Kläger zu 1), 13.936.949,63 Euro (Kläger zu 2) und 21.226.600,92 Euro (Kläger zu 3) zu zahlen. Die unstreitigen Zahlungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte (auf Beteiligung an den Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für 2014) erloschen nicht dadurch, dass die Beklagte mit vermeintlichen Erstattungsansprüchen aufrechnete. Sie hatte nämlich keinen Erstattungsanspruch. Die Beklagte zahlte den Ländern eine fixe Pauschale für das Bildungs- und Teilhabepaket im Jahre 2012, die nicht nachträglich wegen geringerer hierfür getätigter Aufwendungen zu korrigieren ist. Die gesetzliche Regelung sieht erst für die Leistungen ab 2013 nachträgliche Korrekturen vor. Der Senat konnte sich auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen überzeugen.

BSG, Pressemitteilung v. 10.03.2015 zum U. v. 10.03.2015, B 1 AS 1/14 KL (Bundesrepublik Deutschland gegen [1] Land NRW, [2] Land Brandenburg und [3] Land Niedersachsen)

Rechtsvorschriften (Auszug)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 46 Absatz 5 bis 8 (hier anzuwenden in der Neufassung durch Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. Ab dem Jahr 2014 ….

(6) Die in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100. Bis zum Jahr 2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte; Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Wert nach Absatz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen. Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6 Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde. Für die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwischen dem Wert nach Satz 2 und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach Absatz 6 Satz 1 im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom Hundert.

(8) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.