Der Freistaat Bayern fördert neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte und gewährt hierzu nach Maßgabe o.g. Richtlinie v. 10.03.2015 (Az.: IB3-1440.1-26) und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.