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BVerwG: Ernennung „anderer Bewerber“ stets nur bei Zustimmung des Landespersonalausschusses

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Landesbeamte, denen für das in Aussicht genommene Amt die Laufbahnbefähigung fehlt, dürfen nur zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn zuvor – vor der Einstellung oder vor der Lebenszeiternennung – der landesgesetzlich eingerichtete Landespersonalausschuss (LPA) die erforderliche Befähigung des Beamten festgestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die gesetzliche Bestimmung die Mitwirkung des LPA unmittelbar nur bei Einstellungen, nicht aber auch bei der erstmaligen Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit regelt und der Dienstherr bei einer solchen Übertragung irrtümlich davon ausgeht, dass der zu ernennende Beamte über die erforderliche Laufbahnbefähigung verfügt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin legte 2001 die erste Staatsprüfung für das Lehramt (Primarstufe) und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes 2003 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ab. 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur „Lehrerin zur Anstellung“ (z. A.) ernannt (Besoldungsgruppe A 12). 2005 wurde sie unter Verkennung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur „Realschullehrerin“ ernannt (Besoldungsgruppe A 13). Zweieinhalb Jahre später fiel dieser Fehler auf. Den Antrag des Kultusministeriums, die Befähigung der Klägerin für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen im Land Niedersachsen festzustellen und ihrer Ernennung zur Realschullehrerin nachträglich zuzustimmen, lehnte der LPA im April 2008 ab. Daraufhin stellte die Beklagte im Mai 2008 mit Bescheid fest, dass die Ernennung der Klägerin zur „Realschullehrerin“ nichtig und damit von Beginn an unwirksam sei; der Klägerin sei das Amt einer „Lehrerin“ zu übertragen. Die von der Klägerin gegen die Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin erhobene Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das einschlägige Landesrecht sieht die Mitwirkung des LPA bei „anderen Bewerbern“ – also Bewerbern, die nicht über die für die Übertragung des ins Auge gefassten Amtes erforderliche Laufbahnbefähigung verfügen – unmittelbar nur für deren Einstellung vor, also für die (erstmalige) Berufung in ein Beamtenverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dieser Mitwirkungstatbestand analog für die erstmalige Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit gilt, wenn der Bewerber (zutreffend) als Laufbahnbewerber eingestellt worden ist, ihm aber für das nunmehr ins Auge gefasste Amt die Laufbahnbefähigung fehlt. Das ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, mit der Regelung für die Einstellung alle Fälle der Ernennung von „anderen Bewerbern“ zu erfassen und dabei den seltenen, aber nicht völlig ausgeschlossenen Fall, dass der Beamte erst nach der Einstellung zum „anderen Bewerber“ wird, nicht im Blick hatte. Der Umstand, dass damit mittelbar auch eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe (oder nach neuem Recht: Rücknahmegründe) der Ernennung verbunden ist, setzt einer Analogie zwar besonders enge Grenzen, schließt sie aber nicht aus. Das Laufbahnprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, und das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, stehen einer ungeprüften Ernennung „anderer Bewerber“ – und damit der Ernennung von möglicherweise unqualifizierten Bewerbern – entgegen. Wird ein „anderer Bewerber“ am LPA vorbei und damit ohne die diesem obliegende Prüfung, ob seine Qualifikation derjenigen eines Laufbahnbewerbers vergleichbar ist, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und hätte es damit mangels Möglichkeit zur Fehlerkorrektur sein Bewenden, dann bliebe auch die solchermaßen fehlerhaft besetzte Planstelle dauerhaft einer ordnungsgemäßen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Besetzung entzogen. Dieser Zweck erfordert ein objektives Verständnis des Mitwirkungstatbestandes, so dass es nicht darauf ankommt, ob dem Dienstherrn die Notwendigkeit der Einbeziehung des LPA vor der beabsichtigten Ernennung bekannt war und ob die Annahme der einem Laufbahnbewerber vergleichbaren Qualifikation im konkreten Fall überhaupt in Betracht kam.

BVerwG, Pressemitteilung v. 23.04.2015 zum U. v. 23.04.2015, 2 C 35.13

Vorinstanzen:

  • OVG Lüneburg 5 LC 283/10 – Urteil vom 28. Februar 2012
  • VG Hannover 2 A 3612/08 – Urteil vom 29. September 2010