Gesetzgebung

EuGH: Die Reform des Gerichtssystems der EU

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat kürzlich einen Vorschlag zur Reform des europäischen Gerichtssystems vorgelegt, der, nachdem er vom Rat der Europäischen Union grundsätzlich gebilligt wurde, derzeit vom Europäischen Parlament geprüft wird. Dieser Reformvorschlag ist von entscheidender Bedeutung, denn er dient dazu, im Interesse des europäischen Bürgers die Effizienz der Justiz zu steigern.

Der Kontext des Vorschlags: Zunahme der Rechtsstreitigkeiten und übermäßig lange Verfahrensdauer

Seit mehreren Jahren befindet sich das Gericht aufgrund der kontinuierlichen Zunahme der in seine Zuständigkeit fallenden Rechtsstreitigkeiten in einer äußerst schwierigen Lage: Die Zahl der beim Gericht neu eingegangenen Rechtssachen ist von 398 im Jahr 2000 auf 912 im Jahr 2014 angestiegen. Diese spektakuläre Zunahme scheint struktureller Art zu sein und es besteht die Gefahr, dass sie sich fortsetzt.

Um diese Situation zu meistern, sind bereits mehrere Maßnahmen getroffen worden, die zu enormen Effizienzgewinnen und zahlenmäßig beachtlichen Ergebnissen bei den erledigten Rechtssachen geführt haben. Trotz dieser Anstrengungen ist es dem Gericht jedoch nicht möglich gewesen, den kontinuierlichen Anstieg der bei ihm anhängigen Rechtssachen zu bremsen. Folglich ist das Gericht beim derzeitigen Stand der Dinge nicht in der Lage, die steigende Zahl und zunehmende Komplexität der von ihm zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten dauerhaft und effizient zu bewältigen.

Aufgrund dieses strukturellen und zunehmenden Ungleichgewichts ist beim Gericht die Verfahrensdauer komplexer Rechtssachen, wie Wirtschaftsrechtsstreitigkeiten, besonders lang geworden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die übermäßig lange Dauer eines Verfahrens zu einem Verstoß gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerte Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist führen kann und die Union dem Risiko aussetzt, im Rahmen einer Schadensersatzklage verurteilt zu werden, deren finanzielle Folgen vom Unionshaushalt getragen werden müssten. So sind in einem Jahr bereits fünf Schadensersatzklagen beim Gericht erhoben worden, mit denen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 26,8 Millionen Euro verlangt wird.

Die vom Gerichtshof vorgeschlagene Lösung

Um Abhilfe zu schaffen hat der Gerichtshof bereits im Jahr 2011 einen Vorschlag unterbreitet, die Zahl der Richter am Gericht von 27 auf 39 zu erhöhen. Dieser Vorschlag fand die Zustimmung der Europäischen Kommission, wurde vom Europäischen Parlament in erster Lesung gebilligt und auch der Rat erklärte sich damit grundsätzlich einverstanden. Er scheiterte jedoch an der fehlenden Einigung zwischen den Mitgliedstaaten über die Art und Weise der Benennung dieser zusätzlichen Richter.

Im Jahr 2014 hat der Gerichtshof auf Vorschlag der Ratspräsidentschaft und angesichts der Verschärfung der Situation gegenüber 2011 seinen Vorschlag verbessert (red. Hinweis: siehe hierzu das Interinstitutionelle Dossier v. 17.10.2014, PDF, 784 KB).

Der aktualisierte Reformvorschlag soll nämlich die Effizienz des Gerichtssystems der Union insgesamt erhöhen und strukturelle und dauerhafte Lösungen schaffen.

Es ist hervorzuheben, dass dieser Vorschlag das Ergebnis intensiver Diskussionen und eines intensiven Meinungsaustauschs zwischen den drei Gerichten ist, aus denen das Organ besteht (Gerichtshof, Gericht und Gericht für den öffentlichen Dienst), bei denen das Gericht erklärt hat, das ist die Schaffung eines Fachgerichts bevorzuge, und das GöD, dass es die vorgeschlagene Lösung unterstütze. Da die Erfahrung (insbesondere die Erhöhung der Zahl der Rechtsreferenten oder die Schaffung eines Fachgerichts) gezeigt hat, dass keine dauerhafte Alternative besteht, hat der Gerichtshof, der das Organ vertritt, den Vorschlag unterbreitet, der heute dem europäischen Gesetzgeber vorliegt.

Welchen Inhalt hat der Vorschlag des Gerichtshofs?

Der Gerichtshof schlägt vor, 21 Richterposten zu schaffen, um das Gericht in drei Stufen nach folgendem Zeitplan zu verstärken:

  • im Jahr 2015: Erhöhung um 12 Richter;
  • im Jahr 2016, im Zuge der turnusmäßigen Wieder-/Neubesetzung des Gerichts, würde die Zahl der Richter durch Integration des Gerichts für den öffentlichen Dienst in das Gericht um 7 erhöht, womit sich die Zahl der Richter des Gerichts auf 47 belaufen würde;
  • im Jahr 2019, im Zuge der nächsten turnusmäßigen Wieder-/Neubesetzung des Gerichts, würde die Zahl der Richter um weitere 9 und damit auf insgesamt 56 erhöht.

Diese Staffelung in drei Stufen rechtfertigt sich durch praktische Gründe (sie folgt der kontinuierlichen Entwicklung der Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht) und budgetäre Gründe (das Interesse, die budgetären Folgen der vorgeschlagenen Reform auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen).

Es ist daran zu erinnern, dass dieser Vorschlag nicht nur auf die unmittelbaren Bedürfnisse des Gerichts reagiert, sondern vor allem dazu dient, die Effizienz des Europäischen Gerichtssystems in seiner Gesamtheit dauerhaft zu steigern.

Zunächst gestattet die Umsetzung des Vorschlags dem Gericht den Anstieg der Zahl anhängiger Rechtssachen zu stoppen und die Aufarbeitung des Rückstands anhängiger Rechtssachen in Angriff zu nehmen. Folglich wird die Dauer der Verfahren vor dem Gericht verkürzt und damit die Gefahr einer Verurteilung der Union wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, verringert.

Außerdem wird der Gerichtsaufbau der Union vereinfacht, seine Effizienz insgesamt gesteigert und die Kohärenz seiner Rechtsprechung gefördert, indem ein einziges Gericht, der Gerichtshof, damit betraut wäre, im Rahmen von Rechtsmitteln die einheitliche Auslegung der Unionsvorschriften sicherzustellen.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das Gericht dank dieser Reform bei der Bearbeitung der Rechtsstreitigkeiten auch an Flexibilität gewinnt: Im Streben nach einer geordneten Rechtspflege kann es eine mehr oder weniger große Zahl von Richtern einer oder mehreren Kammern zuweisen, je nach der Bedeutung und den Erfordernissen jeder Rechtssache sowie der zahlenmäßigen Entwicklung der Rechtssachen. Ebenso dient die Reform dazu, die Qualität und Ausgeglichenheit der im Namen der europäischen Bürger ergehenden Rechtsprechung zu wahren und zu verbessern.

Schließlich darf man nicht aus dem Blick verlieren, dass auch die beim Gerichtshof neu eingehenden Rechtsstreitigkeiten kontinuierlich zunehmen. Die Verstärkung des Gerichts ermöglicht somit die eventuelle Übertragung bestimmter Zuständigkeiten vom Gerichtshof auf das Gericht, was die einzige in den Verträgen vorgesehene Lösung darstellt, um bei Überlastung des Gerichtshofs Abhilfe zu schaffen.

Die Kosten des Vorschlags

Auf Bitten der Haushalts- und Gesetzgebungsbehörden hat sich der Gerichtshof bereit erklärt, die Gesamtkosten der Reform um 25 % zu senken.

Folglich belaufen sich die Gesamtnettokosten der Reform für alle drei Phasen auf 13,875 Mio. Euro jährlich, was ungefähr 0,01 % des Unionshaushalts (135 Mrd. Euro) entspricht. Im Vergleich zu den Kosten der 2011 vorgeschlagenen Reform bedeutet dies eine Erhöhung um 23 %, während die Arbeitsbelastung des Gerichts während desselben Zeitraums um 43 % gestiegen ist.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich die Situation ohne Entscheidung binnen kürzester Frist zulasten der Bürger und des Unionshaushalts rapide verschärfen wird. Angesichts der Höhe der betroffenen Geldströme sind die mit dem Fehlen einer dauerhaften Lösung verbundenen Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sehr groß. Der Betrag der Geldbußen, die von der Kommission verhängt und vor dem Gericht angefochten werden, und der Betrag der Rückforderungen, die in Beihilfesachen angeordnet werden, belaufen sich auf Milliarden Euro, die in der Erwartung einer Gerichtsentscheidung blockiert und damit dem Binnenmarkt entzogen sind.

EuGH, Pressemitteilung v. 28.04.2015