Der Sachverhalt. Der Kläger war als Berufssoldat bei der Bundeswehr als Radarmechaniker tätig. Er beantragte 2002 die Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für eine Erkrankung der Schilddrüse und ein Nierenzellkarzinom. Die beklagte BRD lehnte dies mit Bescheid 2003 und Beschwerdebescheid 2008 ab, weil der Kläger bei seiner Tätigkeit als Radarmechaniker zwar Röntgenstrahlung und radioaktiver Leuchtfarbe ausgesetzt gewesen sei, die Gesamtdosis der Strahlenbelastung aber für die gesundheitliche Schädigung nicht ausreiche. Ein Ursachenzusammenhang sei nicht wahrscheinlich. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht wurde ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, das die Ansprüche des Klägers stützte. Das Sozialgericht lehnte den Anspruch des Klägers aber 2011 ab, weil der Kläger nach den vorliegenden Strahlenmessungen der Beklagten nur im oberen Bereich des Oberkörpers einer Strahlung ausgesetzt gewesen sei und eine Schädigung der Niere daher nicht durch die Strahlung verursacht worden sein könne.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts und der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Nierenzellkarzinom und die daraus resultierenden Folgen sowie das Schilddrüsenadenom als Wehrdienstschädigung anzuerkennen.
Der Senat hat sich dabei auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten gestützt, das im Einklang mit den Vorgaben des Berichts der Radarkommission stehe. Das Nierenzellkarzinom sei hinreichend wahrscheinlich auf die Strahlenexposition des Klägers als Radarmechaniker zurückzuführen. Die Schilddrüsenerkrankung sei im Sinne einer sog. Kannversorgung als Folge einer Wehrdienstschädigung anzuerkennen. Mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten hat sich der Senat dabei ausführlich auseinander gesetzt und dabei auch kritisch Stellung zu dem prozessualen Vorgehen der Beklagten genommen.
BayLSG, Pressemitteilung v. 07.05.2015 zum U. v. 19.11.2014, L 15 VS 19/11 (rechtskräftig)