Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) beschlossen

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schüler in der grundschule zeigen aufDer Bayerische Landtag hat heute (19.05.2015) o.g. Gesetz beschlossen und dabei dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit Änderungen zugestimmt. Die Änderungen betreffen Art. 50 BaySchFG und schaffen eine Vertrauensschutzregelung für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 07.10.2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren.

Art. 50 BaySchFG erhält hiernach einen neuen Abs. 4 (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 50 Private Volksschulen, Grundschulen und Hauptschulen  Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen

(1)-(3) […]

(4) Für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, gilt Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und Art. 32 Abs. 3 in der bis zum … (einsetzen: Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes) … geltenden Fassung.

Von der Vertrauensschutzregelung nicht erfasst sind laut Begründung des der Änderung zugrundeliegenden Änderungsantrags (PDF, 259 KB) neue schulaufsichtlich genehmigte unselbständige Außenstellen, da diese schulfinanzierungsrechtlich wie Neugründungen behandelt würden; der Stichtag „7. Oktober 2014“ entspreche dem Datum der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Landtagsdrucksache Drs. 17/3262, zu dem spätestens ein etwaiges Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage beseitigt worden sei.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) contrastwerkstatt – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015051902

Redaktionelle Hinweise

  • Zum aktuellen Stand und zum Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (ggfls. mit Stellungnahmen): siehe hier.
  • Zur Vorgangsmappe des Landtags (inklusive Plenarprotokoll): hier (PDF, ca. 1 MB).