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VG München: Beschränkungen für sog. Sternmarsch rechtmäßig – Delegation nach Elmau zulässig

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Mit Beschluss vom 5. Juni 2015 (Az: M 7 S 15.2222) hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts München den Eilantrag, mit dem die Aufhebung von Beschränkungen für den angezeigten Sternmarsch des Aktionsbündnisses „STOP G 7 – Elmau“ am 7. Juni 2015 begehrt wurde, weitgehend abgelehnt.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hält das Gericht die durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen verfügte Streckenänderung und Beschränkung des Autokorsos sowie die geänderte Routenführung bzw. Verkürzung der Strecken des Fußmarsches ausgehend von Klais und Mittenwald aus Gründen der Gefahrenabwehr für gerechtfertigt. Im Hinblick auf den hohen Rang des Versammlungsgrundrechts wurde dem hilfsweise gestellten Antrag der Veranstalterin auf Zulassung einer Delegation der Versammlungsteilnehmer von höchstens 50 Personen in Hör- und Sichtweite der Veranstaltung auf Schloss Elmau stattgegeben mit der Maßgabe, dass sich die Versammlungsteilnehmer auf einer ihnen zugewiesenen Fläche aufzustellen haben und Personenkontrollen unterliegen. Die Versammlungsteilnehmer dürfen aber den unmittelbar um das Schloss eingerichteten inneren Sicherheitsbereich nicht betreten. Der Versammlungsbehörde bleibt es unbenommen, hierfür aus Sicherheitsgründen mit Auflagen weitere Einzelheiten (etwa durch eine zeitliche Beschränkung der Delegation) zu regeln.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

VG München, Pressemitteilung v. 05.06.2015 zum B. v. 05.06.2015, M 7 S 15.2222

Redaktionelle Hinweise

Vgl. den Tweet des Bayerischen Rundfunks:

Zur gestrigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Anti-G7-Camps vgl. hier.