Das Verwaltungsgericht Regensburg hat ohne mündliche Verhandlung mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2015 die Klage auf Zulassung des Bürgerbegehrens abgewiesen.
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens wollten erreichen, dass ein Verfahren zur Ausweisung des Salzdorfer Tals als Landschaftsschutzgebiet mittels einer Rechtsverordnung unverzüglich eingeleitet wird. Das Gericht sah das Bürgerbegehren als unzulässig an, da es sich hierbei um keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Beklagten handle, über die ein Bürgerbegehren zulässig sei. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes erfolge nämlich durch den Erlass einer Rechtsverordnung und das Naturschutzrecht sei eine Aufgabe des Staates. Auch die Einleitung eines solchen Verfahrens gehöre für die Beklagte zum sogenannten übertragenen Wirkungskreis, der einem Bürgerbegehren nicht zugänglich sei.
Gegen den Gerichtsbescheid können die Vertreter des Bürgerbegehrens Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München oder Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg stellen.
VG Regensburg, Pressemitteilung v. 15.06.2015 zum Gerichtsbescheid v. 09.06.2015, RN 3 K 14.1978 (PDF, 220 KB)
Redaktioneller Hinweis
Das Gericht hat folgende amtliche Leitsätze formuliert: