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VG Ansbach: VG weist Eilantrag gegen Musikbühne am Fürther Grafflmarkt ab

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Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat heute den Eilantrag eines Anwohners des Waagplatzes in Fürth gegen die dort im Rahmen des Fürther Grafflmarkts geplante Musikbühne abgelehnt.

Die Stadt Fürth hatte im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Grafflmarkt am kommenden Freitag und Samstag (26. und 27.Juni) auch eine (einzige) Musikbühne am Waagplatz genehmigt. Dafür war eine Spielzeit am Freitag von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr (von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr nur für unverstärkte Musik) und am Samstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgesetzt. Gegen die Genehmigung der Musikbühne wandte sich ein Anwohner des Waagplatzes mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Ansbach.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, da der Bescheid der Stadt Fürth, mit dem der Grafflmarkt und insbesondere die streitgegenständliche Musikbühne genehmigt worden war, mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sei. Die Stadt Fürth habe sich hinsichtlich der Zulässigkeit der zu erwartenden Lärmimmissionen auf die so genannte Freizeitlärmrichtlinie stützen können.

Die Freizeitlärmrichtlinie enthalte Regelungen für eine Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz. Nach Auffassung der Kammer handle es sich beim Fürther Grafflmarkt um eine solche Veranstaltung. Er sei für Fürth eines der traditionellen und prägenden Freiluftfeste. Die Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie würden durch die Genehmigung eingehalten. Der Grafflmarkt sei auch durch Musikdarbietungen geprägt. Die vom Antragsteller ins Spiel gebrachte Verlegung der einzig verbliebenen Bühne (von früher zwei) weg vom Waagplatz führe nur zu einer Verlagerung  innerhalb des Grafflmarktes und damit nicht zu einer Vermeidung der Geräuschbelastung. Die Stadt habe in der Genehmigung auch für eine Limitierung des Lärms Sorge getragen, indem sie die Einpegelung der Musikanlage auf 80 dB(A) angeordnet und ab 21:00 Uhr nur noch unverstärkte Musik erlaubt habe. Da die Vorgaben der Richtlinie eingehalten seien, sei auch eine Überschreitung des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tagsüber nicht zu beanstanden.

Die Kammer wies jedoch vorsorglich darauf hin, dass eine derartige Sonderfallbeurteilung nur in zahlenmäßig eng begrenzten Fällen zulässig sei. Ob alle von der Stadt im dortigen Bereich 2015 geplanten Veranstaltungen einer Sonderfallbeurteilung unterfallen könnten, sei offen.

Die vorliegende Entscheidung unterscheidet sich von der gestern bekannt gemachten Entscheidung des Gerichts zu den mehreren Wirten der Fürther Gustavstraße erteilten gaststättenrechtlichen Gestattungen einerseits bezüglich des Zeitaspekts: Während die Bühne von vornherein nur bis 22:00 Uhr betrieben werden sollte, sollte mit den gaststättenrechtlichen Gestattungen den jeweiligen Wirten ein Ausschank über diese Zeit (und über die bestehenden Genehmigungen) hinaus gestattet werden. Außerdem betrifft die hier streitige Genehmigung eine jedenfalls volksfestähnliche Veranstaltung mit der Folge, dass die Freizeitlärmrichtlinie anwendbar ist. Für Gaststätten ist sie aber bereits nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 25.06.2015 zum B. v. 25.06.2015, AN 10 S 15.00977