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BayVGH: Flughafen Memmingen darf erweitert werden

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Mit Urteilen vom 14. Juli 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – vom 1. März 2013 zur Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen (Allgäu Airport) bestätigt. Der BayVGH hat nach zwei Ortsterminen und vier Verhandlungstagen die Klagen des Bund Naturschutz, der Gemeinden Memmingerberg und Westerheim sowie betroffener Bürger abgewiesen.

Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Ein Bedarf für die vorgesehene Verbreiterung der Start- und Landebahn von 30 auf 45 Meter (bei gleichzeitiger Reduzierung beider Seitenstreifen von 15 auf 7,5 Meter) ergebe sich schon aus Sicherheitsgründen. Auch die Nachtflugregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. In der besonders geschützten Nachtkernzeit ab 0.00 Uhr werde weiterhin kein Flugbetrieb zugelassen. Für die nach der Neuregelung zulässigen planmäßigen Landungen bis 22.30 Uhr – bei Flügen aus Drehkreuzflughäfen und von Flugzeugen mit Heimatbasis Memmingen bis 23.00 Uhr – sei aus den Erfordernissen einer effektiven Umlaufplanung von Luftfahrzeugen ein besonderer Bedarf plausibel gemacht worden. Dies gelte auch hinsichtlich der Zulassung verspäteter Starts bis 23.00 Uhr und verspäteter Landungen bis 23.30 Uhr.

Durch die neue Nachtflugregelung sei für die betroffenen Anwohner nicht mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. Insbesondere die Grenze zur Gesundheitsgefahr durch Lärmbeeinträchtigungen werde in keinem Fall erreicht. Die Belange der Gemeinden Memmingerberg und Westerheim würden gewahrt. Auch die Belange des Naturschutzes seien rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Die zur Verfügung gestellten Ersatzflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft seien geeignet. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände – namentlich zulasten streng geschützter Vogelarten – würden aufgrund der festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht erfüllt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung von Fledermausarten sei in rechtmäßiger Weise vorsorglich eine Ausnahme zugelassen worden.

Eine Revision gegen die Urteile hat der BayVGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in einigen Wochen zu erwarten sind, Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 14.07.2015 zu den U. v. 14.07.2015, 8 A 13.40025 und 8 A 13.40037 u.a.