Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 beschlossen

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Der Bayerische Landtag hat auf seiner 50. Plenarsitzung v. 16.07.2015 o.g. Gesetz beschlossen und dabei Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Staatsregierung vorgenommen. Diesen liegt die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses v. 09.07.2015 zugrunde.

Hiernach wurde u.a. eine weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung beschlossen. § 9 Abs. 4 BayZulV erhält demnach folgende Fassung (Änderungen im Verordnungstext durchgestrichen bzw. fett markiert):

§ 9 Konkurrenzregelungen

(1)-(3) […]

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn und solange eine Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG fortgezahlt oder eine Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 BayBesG gezahlt wird.

Darüber hinaus wurde § 8 Abs. 2 des Gesetzentwurfs, der die verschiedenen Inkrafttretens-Zeitpunkte der Neuregelung betrifft, angepasst (dabei keine Abweichungen von den bisher bereits vorgesehenen Inkrafttretens-Zeitpunkten).

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto/Abbbildung: (c) shoot4u – Fotolia.com

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).