Aktuelles

VG Ansbach: Keine vorläufige Gewährung von BAföG bei vorläufiger Zulassung zum Masterstudium für Zeiten vor dem 1. August 2015

©pixelkorn - stock.adobe.com

Mit Urteil vom 2. Juni 2015, dessen Gründe nun vorliegen, hat die 2. Kammer des VG Ansbach unter dem Vorsitz von VRiVG Dieter Rauch die unter dem Az. AN 2 K 14.00919 geführte Klage einer Studentin auf Gewährung von BAföG-Leistungen abgewiesen.

Die Klägerin schloss im Land Berlin ein Bachelor-Studium mit der mündlichen Prüfung im Juni 2014 ab, nachdem sie ihre Bachelor-Arbeit bereits im Wintersemester 2013/14 geschrieben hatte. Seit dem Sommersemester 2014 ist sie, zunächst vorläufig, für ein Master-Studium in Bayern eingeschrieben. Ihren Antrag auf Gewährung von BAföG-Leistungen ab April 2014 lehnte die Hochschule zunächst ganz ab, gewährte später für den Zeitraum ab Juni 2014 die beantragten Leistungen.

Die Kammer wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, es gebe für die begehrten Leistungen für die Monate April und Mai 2014 keine Rechtsgrundlage. § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG erfordere für die Gewährung von Leistungen für ein Master-Studium ein abgeschlossenes Bachelor-Studium. Dafür sei erforderlich, dass alle Prüfungsleistungen – auch eine in Bayern nicht erforderliche mündliche Prüfung – erbracht sind. § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung werde zwar bei einer vorläufigen Zulassung zum Master-Studium eine vorläufige Gewährung ermöglichen, sei jedoch noch nicht geltendes Recht. Eine analoge Anwendung der geltenden Vorschriften komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe zwar erkannt, dass diese Vorschriften zu einer „unbeabsichtigten Förderungslücke“ führen. Die Interessenlage eines Antragstellers, der sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Master-Studium erfüllt habe, und die eines solchen, der noch eine Prüfungsleistung zu erbringen habe, sei aber nicht vergleichbar. Die analoge Anwendung würde zu einer Besserstellung der Klägerin führen, weil Rechtsfolge nach bislang geltendem Recht nur die vorbehaltlose Gewährung sein könne. Das Risiko, dass bereits geleistete Leistungen nicht zurückgefordert werden können, sollten die Zulassungsvoraussetzungen doch nicht erreicht werden, sei vom Gesetzgeber gewiss nicht gewollt. Dem Zustand, dass der Klägerin während ihrer vorläufigen Zulassung kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht, hätte nur der Gesetzgeber abhelfen können. Dieser hat sich jedoch entschieden, diese Förderungslücke erst mit Wirkung zum 1. August 2015 zu schließen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 29.07.2015 zum U. v. 02.06.2015, AN 2 K 14.00919