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BayLSG: Anerkennung einer Sportverletzung in einem Hochschulsportzentrum als Arbeitsunfall

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Der Kläger nahm als Mitglied einer Wettkampfgemeinschaft der Hochschulen A und B an einem Rugby-Spiel teil, das vom Universitätssportverein einer weiteren Hochschule C im Rahmen der „Mitteldeutschen Sevens-Liga“ veranstaltet und organisiert worden war. Die Hochschulen A und B waren an der Organisation des Turniers nicht beteiligt. Anlässlich des Rugby-Spiels erlitt der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung Grad 3 nach Rockwood. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger an der Universität A immatrikuliert.

Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebs gehandelt und daher kein Versicherungsschutz bestanden habe. Der Wettbewerb sei keine offizielle Hochschulveranstaltung gewesen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. Es liege keine versicherte Tätigkeit vor, da das Rugby-Spiel nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule A, sondern im Rahmen der „Mitteldeutschen Sevens-Liga“ stattgefunden habe.

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Der Senat hat sein Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass ein versicherter Arbeitsunfall nur dann vorliege, wenn die Wettkampfveranstaltung von der Hochschule, an der der verletzte Studierende immatrikuliert ist, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemeinschaftlich organisiert worden sei. Wenn dagegen der Wettkampf nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liege, sei die Teilnahme daran auch dann nicht versichert, wenn sie unter der Betreuung durch die Hochschule als Mitglied einer Hochschulmannschaft erfolge. Zudem habe die Veranstaltung nicht nur Studierenden offen gestanden, da an dem Turnier im Rahmen der „Mitteldeutschen Sevens-Liga“ alle Rugby-Mannschaften der jeweiligen Region teilnehmen konnten.

BayLSG, Pressemitteilung v. 31.07.2015 zum U. v. 30.06.2015, L 2 U 108/14