Gesetzgebung

StMJ: Bayerisches Justizministerium bereitet Aktualisierung der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV) vor

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Justizminister Bausback: „Wir binden weiter die Städte und Gemeinden in unsere Entscheidungen ein! / Türen bleiben auch bei der Mietpreisbremse offen!“

Zum Jahresende 2015 steht eine Aktualisierung der Wohnungsgebieteverordnung an. Darin sind die bayerischen Städte und Gemeinden aufgeführt, in denen wegen eines angespannten Wohnungsmarktes unter anderem auch besondere Regelungen für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverträgen und Kündigungsbeschränkungen bei Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen gelten. Dazu hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz jetzt insgesamt 195 bayerische Städte und Gemeinden angeschrieben und ihnen Gelegenheit gegeben, bis 25. September 2015 Informationen zu ihrer aktuellen örtlichen Wohnungsmarktsituation zu übermitteln.

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Bausback aus diesem Anlass:

„Bei der Verbesserung des Mieterschutzes haben wir die Städte und Gemeinden schon in der Vergangenheit als d i e Kenner der örtlichen Gegebenheiten ganz eng und zum Teil mehrfach in unseren Entscheidungsprozess eingebunden. Diesen Weg gehen wir bei der anstehenden Aktualisierung konsequent weiter: Betroffene Städte und Gemeinden können uns neue Entwicklungen ihrer örtlichen Wohnungsmarktsituation mitteilen. Dazu haben wir diesen Städten und Gemeinden ein Informationsblatt zur anstehenden Aktualisierung übersandt. So können sie sich kurz und knapp über die relevanten Regelungen informieren.“

Bausback wies erneut darauf hin, dass anlässlich der anstehenden Aktualisierung auch nochmals die Gebiete, in denen die sogenannte Mietpreisbremse greift, angepasst werden können:

„Ich habe stets hervorgehoben und wir haben es auch in unserem aktuellen Schreiben an die Städte und Gemeinden nochmals ausdrücklich betont: Unsere Türen bleiben auch nach dem Erlass der Mietpreisbremseverordnung offen: Städte und Gemeinden können noch einmal Tatsachen vortragen, die belegen, dass der örtliche Wohnungsmarkt doch anders zu beurteilen ist, als bisher angenommen. Wir werden jeden einzelnen Gesichtspunkt genau prüfen! Diese Chance sollten unsere Städte und Gemeinden auf alle Fälle nutzen!“

Hintergrund

Bei den jetzt angeschriebenen 195 bayerischen Kommunen handelt es sich um die Städte und Gemeinden, in denen bereits besondere Regelungen zur Mieterhöhung, zu Kündigungsbeschränkungen oder die Mietpreisbremse gelten, sowie um diejenigen Kommunen, die im Rahmen des Verfahrens zur Mietpreisbremseverordnung eine Einschätzung über ihren örtlichen Wohnungsmarkt abgaben, die von der Bewertung des Justizministeriums abwich.

Das an die Städte und Gemeinden versandte Informationsblatt zur Aktualisierung der Wohnungsgebieteverordnung, das auch Erläuterungen zu den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften enthält, finden Sie unter: www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/informationsblatt__gemeinden.pdf (PDF, 192 KB).

StMJ, Pressemitteilung v. 14.08.2015

Redaktioneller Hinweis

Das oben verlinkte PDF-Dokument gibt einen sehr guten und leicht verständlichen Überblick über die Rechtslage und die voneinander zu unterscheidenden Regelungen der Mietpreisbremse, der Kappungsgrenze sowie der Kündigungsbeschränkung bei der Umwandlung von Wohnungen.

In Kürze: Der Bundesgesetzgeber hat neue mieterschützende Instrumente geschaffen, die nur dort zur Anwendung kommen, wo die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (also auf angespannten Wohnungsmärkten). Diese Instrumente sind: die sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), die Senkung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) und die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung (§ 577a Abs. 2 BGB). Die Festlegung, wo sich solche Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt befinden, hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung zu treffen.

Für Bayern ist dies in der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV) geschehen, die für jedes der genannten Instrumente die Gebietskulisse bestimmt, also die Gebiete, in denen das jeweilige Instrument zur Anwendung kommt (die zeitliche Ausdehnung der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung ist in § 1 i.V.m. Anlage 1 WoGeV geregelt, die Senkung der Kappungsgrenze in §§ 1a, 1b i.V.m. Anlage 2 WoGeV und die Mietpreisbremse in § 1c i.V.m. Anlage 3 WoGeV).