Gesetzgebung

StMJ: Bayerns Justizminister Bausback fordert gesetzliche Regelung zur Verwertung von Beinahetreffern bei Massengentests

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„Aktuelle Gesetzeslage nicht länger hinnehmbar und keinem Opfer zu vermitteln!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback fordert, endlich eine gesetzliche Regelung zur Verwertbarkeit von sogenannten Beinahetreffern bei Massengentests zu schaffen:

„Nachdem wir uns schon im Jahr 2013 unter den Landesjustizministern und im Berliner Koalitionsvertrag einig waren, dass wir eine solche Regelung brauchen und jetzt auch das Bundesverfassungsgericht mangelndes Problembewusstsein des Gesetzgebers festgestellt hat, frage ich mich: Was muss noch alles geschehen, damit der Bundesjustizminister endlich handelt und einen Gesetzentwurf vorlegt?“

Die aktuelle Gesetzeslage sei schlichtweg nicht länger hinnehmbar: Ergebe sich bei einem Massengentest ein sogenannter „Beinahetreffer“ – stelle sich also heraus, dass als möglicher Täter ein naher Verwandter einer getesteten Person in Betracht komme – dürften die Ermittlungsbehörden dieses Wissen derzeit nicht nutzen.

„Das heißt konkret: Unsere Strafverfolgungsbehörden müssen sehenden Auges erfolgversprechende Ermittlungsansätze außer Acht lassen – und das obwohl es um schwerste Straftaten wie beispielsweise Sexualverbrechen geht; nur hier sind Massengentest überhaupt zulässig. Das ist keinem Opfer vermittelbar und muss schnellstmöglich geändert werden!“, so der Minister.

Bausback hat daher ein Schreiben an den aktuellen Vorsitzenden der Justizministerkonferenz, den baden-württembergischen Justizminister Rainer Stickelberger, gerichtet:

„Ich fordere den Vorsitzenden auf, dieses wichtige Thema erneut gegenüber dem Bundesjustizminister aufzugreifen. Wir brauchen zügig eine Rechtsgrundlage, die bestimmt, dass und unter welchen Voraussetzungen solche Beinahetreffer zur Aufklärung schwerster Straftaten verwertet werden dürfen!“

StMJ, Pressemitteilung v. 27.08.2015

Redaktionelle Hinweise

Einen Kulminationspunkt der Diskussion um die Verwertbarkeit sog. Beinahetreffer stellte das Urteil des BGH v. 20.12.2012 dar (3 StR 117/12). Die in der Pressemitteilung des StMJ angesprochene Kritik des BVerfG betrifft (wohl) den B. v. 13.05.2015 (2 BvR 616/13) – das BVerfG lehnte die Verfassungsbeschwerde gegen das U. des BGH v. 20.12.2012 ab (zur geäußerten Kritik am Gesetzgeber vgl. den B. des BVerfG, Rn. 48 ff.).

Zur Kritik des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz an einer Ausweitung von Massengentests bzw. an einer Verwertung von Beinahetreffern vgl. hier.

Zum Verlauf der Thematik „Massengentests/Beinahetreffer“ insgesamt vgl. hier.