Gesetzgebung

AllMBl (8/2015): Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG)

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Das StMI hat neue Entschädigungen, Stundensätze und Rahmensätze bekannt gemacht. Diese betreffen

  • die Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender nach § 11 Abs. 1 AVBayFwG,
  • die Stundensätze nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu erstatten ist, und
  • die Entschädigung der Kreisbrandräte, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 1 AVBayFwG.

Die vorgenannten Anpassungen reagieren auf das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016. Durch dieses Gesetz wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A ab 01.03.2015 um 2,1% und ab 01.03.2016 um weitere 2,3% erhöht. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 AVBayFwG gelten einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsgruppe A mit dem gleichen Vomhundertsatz für die in diesen Vorschriften genannten Sätze und Entschädigungen.

AllMBl (8/2015) v. 31.08.2015, S. 399