Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des BayLplG eingebracht

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Landesplanung_Fotolia_24711898_S_copyright - passDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) eingebracht (LT-Drs. 17/8107 v. 29.09.2015). Dieser sieht insbesondere Vereinfachungen und Straffungen bei den Anhörungsverfahren vor.

So sollen die Anhörungsverfahren bei der Aufstellung oder Fortschreibung von Raumordnungsplänen sowie bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren weitgehend digitalisiert werden.

Bisher würden den Beteiligten in den diesbezüglichen Anhörungsverfahren (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 BayLplG) die – regelmäßig umfangreichen – Verfahrensunterlagen per Post übermittelt, so der Gesetzentwurf. Dies führe zu einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand. So müssten etwa die Unterlagen beim Landesentwicklungsprogramm an ca. 2.500 Beteiligte verschickt werden.

Künftig sollen daher die Beteiligten bei der Aufstellung oder Fortschreibung von Raumordnungsplänen sowie bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren nur mehr auf die Einstellung des Planentwurfs bzw. der Verfahrensunterlagen in das Internet und die Auslegung bei bestimmten Behörden bzw. Gemeinden hingewiesen werden (beides erfolgt jetzt schon im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung). Dieser Hinweis soll künftig auch per E-Mail gegeben werden können. Außerdem sollen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung oder Fortschreibung von Raumordnungsplänen künftig nicht nur schriftlich, sondern auch per E-Mail abgegeben werden können.

Zudem sollen weitere Anhörungsverfahren nur noch unter engeren Voraussetzungen erforderlich sein (bei Einführung neuer oder Verstärkung bestehender Beachtenspflichten). Nach der bisherigen Fassung von Art. 16 Abs. 5 BayLplG ist bei Änderungen des Planentwurfs nach Durchführung des Anhörungsverfahrens eine erneute Anhörung zu den Änderungen erforderlich, bei abermaligen Änderungen ist hierzu wiederum ein Anhörungsverfahren durchzuführen.

Nach der Neuregelung ist nur mehr bei der Begründung neuer Beachtenspflichten oder bei der Verstärkung bestehender Beachtenspflichten nach dem ersten Beteiligungsverfahren eine weitere – ggf. jedoch vereinfachte – Beteiligung erforderlich. Eine neue bzw. verstärkte Beachtenspflicht liege vor, wenn diese Beachtenspflicht nicht bereits im ursprünglichen Raumordnungsplan oder in einem vorhergehenden Planentwurf enthalten gewesen sei, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Erfasst würden die nachträgliche Aufnahme neuer Ziele sowie die Änderung bereits vorgesehener Ziele, die zu einer stärkeren Rechtswirkung führten (z.B. die Vergrößerung eines Vorranggebiets oder die Erweiterung des Adressatenkreises eines Ziels). In diesen Fällen sei ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich, da planerisch in den Rechtskreis Dritter eingegriffen werde, ohne Anhörung keine Beachtenspflicht entstehen könne oder eine Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt sei. Ob auch darüber hinaus ein weiteres Beteiligungsverfahren durchzuführen sei, stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Planungsträgers und hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. So könne ein erneutes Beteiligungsverfahren beispielsweise auch dann erforderlich sein, wenn in erheblichem Umfang Ziele entfielen (z.B. mehrere, ursprünglich vorgesehene Vorranggebiete) oder wenn inhaltlich bedeutsame Grundsätze hinzukämen oder entfielen.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes, LT-Drs. 17/8107 v. 29.09.2015 (Vorgangsmappe des Landtags, PDF)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto: (c) jarma – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015092901

Redaktioneller Hinweis: Zum Stand und Gang des Verfahrens vgl. hier.