Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BayVGH, Urt. v. 19.10.2015 – 1 B 15.886
Leitsatz:
Bordellbetriebe sind in Industriegebieten – ungeachtet der Frage‚ ob sie als „Gewerbebetriebe aller Art“ oder als Vergnügungsstätten anzusehen sind – wegen fehlender Gebietsverträglichkeit grundsätzlich unzulässig.
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