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BVerwG: Hochwasserschutz am Rhein/Altrip – Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses weiter offen

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses des Landes Rheinland-Pfalz, der die Errichtung einer großflächigen Wasserrückhaltung (Polder) in Waldsee/Altrip/Neuhofen zum Gegenstand hat, an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss klagen die Gemeinde Altrip und mehrere Anlieger. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht ließ offen, ob die im Planungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung an den von den Klägern geltend gemachten Fehlern leidet, da die Kläger sich darauf nicht berufen könnten. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rechtfertige jedenfalls deswegen keine andere Beurteilung, weil es nach der Übergangsregelung in § 5 UmwRG keine Anwendung auf Planfeststellungsverfahren finde, die wie hier vor seinem Inkrafttreten begonnen worden seien. Eine Klägerin sei zwar wegen der unmittelbaren Betroffenheit ihrer Grundstücke an sich umfassend rügebefugt; sie sei aber mit ihren Einwendungen zum Umwelt-, Natur- und Artenschutz ausgeschlossen, weil sie diese nicht bereits im Verwaltungsverfahren erhoben habe.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vereinbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit dem Unionsrecht vor (Beschluss vom 10. Januar 2012 – BVerwG 7 C 20.11 – vgl. Pressemitteilung 1/2012). Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in einigen Punkten dem Unionsrecht widerspricht (Urteil vom 7. November 2013, Az.: C-72/12). Auf eine Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat er zudem entschieden, dass die Regelungen über die Präklusion von Einwendungen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind (Urteil vom 15. Oktober 2015 – Az.: C-137/14).

Vor diesem Hintergrund war der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses muss nun insbesondere klären, ob die von den Klägern geltend gemachten Defizite der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen und zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Auf die Klage der eigentumsbetroffenen Klägerin wird es zudem die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit dem übrigen Umweltrecht sowie dem Natur- und Artenschutzrecht zu prüfen haben. Auch mit der Frage, ob Altrip im Falle einer Flutung des Polders ausreichend sicher an das Straßennetz angebunden ist, wird es sich erneut befassen müssen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 22.10.2015 zum U. v. 22.10.2015, 7 C 15.13 

  • Vorinstanz: OVG Koblenz 1 A 10722/08 – Urteil vom 12. Februar 2009