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BayVGH: Konflikt von Windkraft und Wetterradar – Über Genehmigungsantrag ist neu zu entscheiden

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Mit Urteil vom 18. September 2015, zu dem die schriftlichen Urteilsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Landratsamt Schwandorf verpflichtet, über den Genehmigungsantrag zur Errichtung einer Windkraftanlage im Raum Oberviechtach neu zu entscheiden. Den ablehnenden Bescheid vom 9. Oktober 2012 und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 hat der BayVGH aufgehoben.

Das geplante Windrad mit einer Gesamthöhe von 196 Metern und einem Rotorradius von 56 Metern läge etwa 11,5 Kilometer südlich einer Wetterradarstation. Der Deutsche Wetterdienst, der die Station betreibt, befürchtet durch den Einfluss der Rotorblätter „Abschattungen“, „Reflexionen“ und „Fehlechos“ auf die von dort ausgesandten Radarsignale.

Nach Auffassung des BayVGH stellt die Funktionsfähigkeit des Wetterradars einen öffentlichen Belang dar, der auch einem bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben wie einer Windkraftanlage grundsätzlich entgegen gehalten werden kann. Allerdings führte der Betrieb des geplanten Windrads nach Überzeugung des BayVGH allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation, die eine Versagung der Genehmigung nicht rechtfertige. Die Erstellung der „Warnprodukte“ des Deutschen Wetterdiensts werde im Allgemeinen nicht verhindert, verzögert oder spürbar erschwert. Hinsichtlich kleinräumiger und kurzlebiger, aber extremer Wetterereignisse (wie Hagelschlag, Starkregen oder starkem Schneefall), bezüglich derer es zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars kommen könnte, könne die Genehmigung des Windrads mit Nebenbestimmungen versehen werden. So komme eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers in Betracht, bei bestimmten „unwetterträchtigen“ Wetterlagen auf Verlangen des Deutschen Wetterdiensts die Windkraftanlage abzuschalten.

Einer erneuten Entscheidung des Landratsamts über den Genehmigungsantrag bedürfe es vorliegend jedoch auch deshalb, weil dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen könnten. Die diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung sei vom Landratsamt bisher nur in Ansätzen geleistet worden.

Gegen die Entscheidung kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig innerhalb eines Monats Revision eingelegt werden. Der BayVGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

BayVGH, Pressemitteilung v. 28.10.2015 zum U. v. 18.09.2015, 22 B 14.1263 (PDF, 243 KB)

Redaktionelle Hinweise

Der BayVGH hat folgende Leitsätze formuliert:

1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auch auf Wetterradaranlagen anwendbar.

2. Nicht jede nachteilige Beeinflussung, die nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann, ist zugleich eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben setzt voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.

3. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.

4. Eine nur in besonderen Ausnahmefällen zu befürchtende Störung der Funktions-fähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB kann der Genehmigung einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlage als öffentlicher Belang jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn die Störung durch Beifügung von Nebenbestimmungen zur Genehmigung vermieden werden kann.