Gesetzgebung

AllMBl (10/2015): Kinderförderung – Festsetzung des Basiswertes gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG

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Mit Bek. v. 08.10.2015, Az. II4/6512.01-1/26, veröffentlicht im AllMBl (10/2015) v. 30.10.2015, S. 460, hat das StMAS im Vollzug des BayKiBiG den Basiswert gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG wie folgt festgesetzt:

„Der Basiswert beträgt bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden für die Förderabschläge am 15. August 2015 und am 15. November 2015 1.035,75 €.“

Art. 21 BayKiBiG (Auszug)

Art. 21 Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde
(1) 1Die staatliche Förderung erfolgt kindbezogen. 2Sie wird für jedes Kind geleistet, das von der Gemeinde gefördert wird.
(2) Der jährliche staatliche Förderbetrag pro Kind an die Gemeinde errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 1.
(3) 1Der Basiswert ist der Förderbetrag für die tägliche über drei- bis vierstündige Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes. 2Er wird jährlich durch das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten bekannt gegeben.
(4)-(5) […]

Ass. iur. Klaus Kohnen