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BVerwG: Normenkontrolle einer Verordnung zur Ladenöffnung an einem Marktsonntag

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Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht (Verwaltungsprozessrecht) / BVerwG 8 CN 2.14 – Urteil vom 11.11.2015 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine gemeindliche Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 14 LadSchlG eine Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines Marktes an einem Sonn- oder Feiertag zulässt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 – 6 CN 1.13– BVerwGE 150, 327 Rn. 14 ff.).
  2. Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot „aus Anlass“ eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadSchlG nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – 1 B 153.89 – Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).