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BayVGH: Aufwendungsersatz für Fundtiere – Ansprüche eines Tierschutzvereins gegen die Fundbehörde

Sachgebiet: Bürgerliches Recht; Kommunalrecht / BayVGH München, Urt. v. 27.11.2015 – 5 BV 14.1737 / Behandlungskosten, Unterbringung, Fundkatze, Verwahrungspflicht, Fundanzeige, Tierschutzverein

Leitsatz:

Die Verwahrungspflicht für eine Fundsache entsteht für die Fundbehörde erst dann, wenn die Fundsache bei ihr abgeliefert wird, § 967 BGB. Das gilt grundsätzlich auch für gefundene Tiere – jedenfalls dann, wenn sie nicht dringend behandlungsbedürftig sind. Weder ersetzt die Anzeige des Fundes die Ablieferung, noch muss die Fundbehörde nach einer Fundanzeige von sich aus tätig werden. Solange keine Verwahrungspflicht der Fundbehörde besteht, sind Ansprüche eines Tierschutzvereins auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag für die Unterbringung und Erhaltung eines Fundtieres ausgeschlossen.