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BFH: Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes

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Sachgebiet: Steuerrecht (öffentliches Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht) / BFH V R 45/14 – Urteil v. 17.12.2015 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  1. Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist enger als der des § 4 AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
  1. Bis zur Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08 (BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88, Rz 31) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken kommt Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in Betracht.