Gesetzgebung

StMJ: Reform der strafrechtlichen Unterbringung im Bundesrat

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Bayerns Justizminister Bausback: „Gesetzentwurf trägt deutlich bayerische Handschrift / Gelungener Spagat zwischen Freiheit des Einzelnen und Sicherheit der Allgemeinheit!“

Der Bundesrat berät heute den Gesetzentwurf zur Reform der strafrechtlichen Unterbringung. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback hierzu vor der Länderkammer:

Dieses wichtige Thema habe ich gleich zu Beginn meiner Amtszeit ganz oben auf meine Agenda gesetzt und im Sommer 2014 einen eignen Diskussionsentwurf vorgelegt. Der jetzige Gesetzentwurf des Bundes trägt eine deutlich bayerische Handschrift und geht ohne Zweifel in die richtige Richtung!“

Vor allem das Herzstück des Entwurfs, die Erhöhung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung nach sechs Jahren erfolgter Unterbringung, gehe auf einen bayerischen Vorschlag zurück, so der Minister.

Der Gesetzentwurf schafft insgesamt den schwierigen Spagat zwischen der Freiheit des Einzelnen und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit – alles in allem also ein guter Gesetzentwurf!“

Kritisch äußert sich Bausback beim Thema „Transparenz“:

Es ist zurecht Ziel des Gesetzentwurfs, das Vertrauen in die gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung zu stärken. Und was stärkt Vertrauen besser als Transparenz? Meiner Überzeugung nach sollte der Verurteilte daher beantragen können, dass seine Anhörung und die des Sachverständigen öffentlich erfolgen. Das würde die Überprüfungsentscheidungen transparenter machen und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Untergebrachten schützen!“

StMJ, Pressemitteilung v. 18.12.2015

Redaktionelle Hinweise

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ steht als TOP 30 auf der Tagesordnung der heutigen 940. Bundesrats-Sitzung.

Zum Bayerischen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Strafgesetzbuch vgl. hier (zum Gesetzentwurf selbst insbesondere: hier).

Zu Meldungen, die den Entwurf aus dem BMJV betreffen vgl. hier.

Vgl. auch das fortlaufend aktualisierte und als Ausgangspunkt einer Recherche gut geeignete Dossier „Unterbringung – Sicherungsverwahrung – Maßregelvollzug“.