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VG Augsburg: Gericht untersagt Firma Amazon in Graben Sonntagsarbeit am 4. Advent

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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass in der Niederlassung Graben der Firma Amazon am kommenden Adventssonntag (20. Dezember 2015) keine Arbeitnehmer(innen) im Bereich Verpackung von Handelsartikeln und Entgegennahme von Waren beschäftigt werden dürfen.

Die Regierung von Schwaben – Gewerbeaufsichtsamt – hatte der Firma Amazon am 15. Dezember 2015 eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt. Danach wäre die Beschäftigung von bis zu 300 Arbeitnehmern(innen) am kommenden Adventssonntag in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr zulässig gewesen. Das Gewerbeaufsichtsamt begründete dies mit besonderen Verhältnissen zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens. Im Übrigen würde die Firma Amazon nur Arbeitnehmer einsetzen, die sich freiwillig zur Sonntagsarbeit meldeten. Die Gewerkschaft ver.di hatte gegen die Bewilligung der Sonntagsarbeit noch am 16. Dezember 2015 Klage erhoben. Daraufhin ordnete das Gewerbeaufsichtsamt am 17. Dezember 2015 den Sofortvollzug der Ausnahmegenehmigung an. Hiergegen wandte sich ver.di. und beantragte bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Gewerkschaft ver.di antragsbefugt sei. Denn das Arbeitszeitgesetz gestalte den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe auch in dem Bereich aus, in dem die Gewerkschaft tätig sei. Der Antrag sei auch begründet, da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Sonntagsarbeit nicht vorlägen. Die Ausnahmegenehmigung sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Firma Amazon habe die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit mit einem exponentiellen Anstieg des Bestellvolumens in der Vorweihnachtszeit begründet. Sonntagsarbeit sei aber in den betroffenen Tätigkeitsbereichen nur zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens gerechtfertigt. Bei der Auftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft handle es sich um ein jährliches und absehbares Ereignis. Darauf könne und müsse sich die Firma Amazon langfristig einstellen, indem sie den zu erwartenden Personalbedarf durch Einstellung weiterer Mitarbeiter ausgleiche. Die Firma Amazon habe nicht hinreichend konkret darlegen können, warum ihr dies trotz angeblich intensiver Bemühungen nicht gelungen sei. Im Übrigen sei auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung für 300 Mitarbeiter für lediglich einen Sonntag zu einem unverhältnismäßigen Schaden führen solle, nachdem die Firma Amazon für den gesamten Vorweihnachtszeitraum einen erheblichen zusätzlichen Personalbedarf geltend gemacht habe.

Gegen den Beschluss – Au 5 S 15.1843 – kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 18.12.2015

Redaktionelle Hinweise

Zur Antragsbefugnis von Gewerkschaften vgl. auch BayVGH v. 06.12.2013 (Gewerkschaften können gegen Sonntagsöffnung gerichtlich vorgehen). Zu weiteren Entscheidungen und Entwicklungen im Kontext „Ladenschluss“ vgl. hier.