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BayVerfGH: Vereinbarkeit der Vorschriften über Stichentscheid bei Bürgerentscheiden mit Bayerischer Verfassung vereinbar

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Sachgebiet: Staats- und Verfassungsrecht (Kommunalrecht) / Vf. 14-VII/13 – Entscheidung v. 21.12.2015 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Die Vorschriften über den Stichentscheid bei Bürgerentscheiden (Art. 18a Abs. 12 Sätze 3 bis 5 GO und Art. 12a Abs. 11 Sätze 3 bis 5 LKrO) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
  2. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass die Auswahlentscheidung zwischen mehreren miteinander nicht zu vereinbarenden Bürgerentscheiden anhand einer Verrechnung der jeweils abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erfolgt.
  3. Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, durch gesetzliche Vorgaben sicherzustellen, dass inkonsequentes Abstimmungsverhalten bei gegenläufigen Abstimmungsfragen im Rahmen der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt bleibt. Eine inhaltliche Betrachtung der vom jeweiligen Stimmberechtigten insgesamt abgegebenen Stimmen etwa unter dem Aspekt eines schlüssigen Stimmverhaltens ist im formalen Auszählungsverfahren nicht vorzunehmen.