Sachgebiet: Postrecht und Telekommunikationsrecht / BVerwG 6 C 39.14 – Urteil vom 25.11.2015 / Leitsatzentscheidung
Leitsätze:
- Die Regulierungsbehörde ist bei der ihr gemäß § 35 Abs. 3 TKG obliegenden Prüfung, ob genehmigungsbedürftige Entgelte dem in § 31 Abs. 1 TKG vorgegebenen Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen, grundsätzlich nicht an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens gebunden, die die Zuordnung von Kosten zu der entgeltregulierten Leistung betreffen.
- Bei der Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß § 31 Abs. 1 TKG verfügt die Bundesnetzagentur in Bezug auf die Ermittlung der Stundensätze, die den genehmigten Entgelten zugrunde liegen, nicht über einen Beurteilungsspielraum.
- Die in § 33 Abs. 1 TKG a.F. (jetzt: § 34 Abs. 1 TKG) geregelte Pflicht des regulierten Unternehmens zur Vorlage der zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen bezieht sich nicht nur auf solche Unterlagen, die als Nachweis der tatsächlichen Kosten geeignet sind, sondern innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen auch auf solche Unterlagen, die die Behörde in die Lage versetzen, die Effizienz der nachgewiesenen Kosten zu überprüfen.