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BayVerfGH: Entscheidungsverkündung in Sachen „Volksbegehren zur Legalisierung von Cannabis in Bayern“ am 21.01.2016

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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wird am Donnerstag, 21. Januar 2016, 14.30 Uhr, im Sitzungssaal 270/II, Prielmayerstraße 7 (Justizpalast), 80335 München, im Verfahren zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Ja zur ‚Legalisierung von Cannabis in Bayern‘ als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“ die Entscheidung verkünden.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens zur Legalisierung von Cannabis in Bayern gegeben sind. Für ihr Anliegen haben die Initiatoren über 27.000 Unterschriften gesammelt. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat die Zulassung des Volksbegehrens abgelehnt und daher die Sache dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 64 Landeswahlgesetz vorgelegt. Von dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hängt ab, ob das Volksbegehren bekannt zu machen ist und sich die Bürgerinnen und Bürger bei den Gemeinden in Listen für das Anliegen eintragen können.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält das Volksbegehren für nicht zulässig.

Nach seiner Ansicht berücksichtigen die Unterschriftenlisten nicht alle formellen Vorgaben der Landeswahlordnung; darüber hinaus seien auf dem Teil der Unterschriftenlisten, auf denen sich 11.055 Unterschriften befänden, bei § 16 Abs. 2 des Gesetzentwurfs die beiden letzten Worte „aufmerksam gemacht“ nicht abgedruckt. Die Begründung des Gesetzentwurfs entspreche nicht den Anforderungen, die sich aus der verfassungsrechtlich geschützten Abstimmungsfreiheit ergäben. Die in der Begründung enthaltene Behauptung, dass die Verurteilung von 60 % der Insassen der deutschen Justizvollzugsanstalten auf Betäubungsmitteldelikte zurückgehe, sei unzutreffend. Insbesondere fehle dem Freistaat Bayern die Befugnis zum Erlass von Regelungen, wie sie der Gesetzentwurf des beantragten Volksbegehrens vorsehe. Bereits vorhandene Bundesgesetze, wie z. B. das Betäubungsmittelgesetz, versperrten die Möglichkeit landesgesetzlicher Regelungen.

Der Beauftragte des Volksbegehrens bittet um Zulassung des Volksbegehrens. Das vorgeschlagene Bayerische Hanfgesetz füge sich vollumfänglich in die bestehende Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ein. Das aktuelle Betäubungsmittelgesetz mit seinen Straftatbeständen sei unverhältnismäßig und verletze daher das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung. Die Tatsache, dass eine Regulierung des bisherigen Schwarzmarktes für Cannabis in irgendeiner Form nach einer Umfrage von mindestens einem Drittel der Gesamtbevölkerung gewünscht werde, mache es erforderlich, in Bayern darüber durch ein Volksbegehren abstimmen zu lassen.

Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sind bis einschließlich der Verkündung des Tenors gestattet.

BayVerfGH, Pressemitteilung v. 14.01.2016 zum Vf. 66-IX-15

Redaktioneller Hinweis: Zum Gang und Stand des Verfahrens vgl. auch hier.