Gesetzgebung

BMBF: Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes – Mehr Planbarkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs

©pixelkorn - stock.adobe.com

Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes kann jetzt in Kraft treten / Wanka: „Hochschulen brauchen mehr strategische Personalentwicklung“

Für die Beschäftigung von Doktoranden, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Post-Docs gelten bald neue rechtliche Rahmenbedingungen. Das „Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes“ hat heute den Bundesrat passiert [red. Hinweis: vgl. TOP 3] und kann damit nun bald in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hatte die Gesetzesnovelle am 17. Dezember beschlossen. Das geänderte Wissenschaftszeitvertragsgesetz zielt vor allem darauf, unsachgemäße Kurzbefristungen im Wissenschaftsbetrieb künftig zu unterbinden.

Mit der Gesetzesnovelle treten wir Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis entgegen und sorgen für mehr Planbarkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs. In den nächsten Jahren wird es darum gehen, diesen guten arbeitsrechtlichen Rahmen durch gute Praxis vor Ort auszufüllen. Viele Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden unser Gesetz zum Anlass nehmen, über ihre Personalentwicklung strategisch nachzudenken. Genau das wollen wir. Wir geben einen Anstoß in die richtige Richtung, aber wir lassen den Wissenschaftseinrichtungen die Freiheit, die sie brauchen, um vernünftige Lösungen vor Ort zu finden“, sagte Bundesforschungsministerin Johanna Wanka, die die nun beschlossenen Verbesserungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorgeschlagen hatte.

Die wichtigsten Neuerungen der Novelle sind folgende:

  • Keine unsachgemäßen Kurzbefristungen mehr: Die Befristungsdauer muss künftig der angestrebten Qualifizierung angemessen sein, bei der Befristung wegen Drittmittelfinanzierung soll sie sich an dem bewilligten Projektzeitraum orientieren.
  • Sachgrundlose Befristung wird es künftig nur geben, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Arbeitsverträge von nicht-wissenschaftlichem Personal können nicht mehr auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wegen Drittmittelfinanzierung befristet werden.
  • Studienbegleitende Hilfstätigkeiten im Wissenschaftsbetrieb – sowohl während des Bachelor- als auch während des Masterstudiums – bleiben ohne Anrechnung auf den Befristungsrahmen für die sachgrundlose Qualifizierungsbefristung. Das wird jetzt klar geregelt. Auch das Anliegen des Bundesrats wurde dabei aufgegriffen und für die studienbegleitenden Beschäftigungsverhältnisse ein Befristungszeitraum von sechs Jahren vorgesehen.
  • Dazu kommen weitere klarstellende Regelungen, die die Anwendung des Gesetzes künftig erleichtern. So gilt die familienpolitische Komponente des Gesetzes nun auch für die Betreuung von Stief- oder Pflegekindern – die Befristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren um zwei Jahre pro Kind. Zudem wird auch für Nachwuchswissenschaftler mit einer Behinderung oder einer schweren chronischen Erkrankung künftig eine um zwei Jahre längere Höchstfrist gelten.

Die Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes war im Koalitionsvertrag vereinbart worden, um Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis entgegenzutreten, ohne dabei die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen. Die Novelle flankiert die Aktivitäten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Verbesserung der Bedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Als weiteren Schritt verhandelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zurzeit mit den Ländern eine Initiative für verlässlichere Karriereperspektiven in der Wissenschaft.

Weitere Informationen unter: https://www.bmbf.de/de/wissenschaftlicher-nachwuchs-144.html

BMBF, Pressemitteilung v. 29.01.2016

Redaktionelle Hinweise: Zur Genese des Vorhabens vgl. hier. Vgl. auch die in die gleiche Richtung zielende Grundsatzvereinbarung der staatlichen bayerischen Hochschulen zum Umgang mit Befristungen nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz und zur Förderung von Karriereperspektiven.